Non-payment of cost advance leads to non-entry

5A_499/2008Tribunal Federal / Divisão Civil II23 de set. de 2008Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint because the appellant failed to pay the CHF 2,000 cost advance within the non-extendable deadline set under Art. 62 para. 3 BGG and did not provide the required proof of timely debit. The court therefore issued a non-entry decision under Art. 108 para. 1 lit. a BGG and charged the appellant with court costs of CHF 400.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz nicht erstreckbarer Nachfrist führt zum Nichteintreten. Wird der vom Bundesgericht verlangte Vorschuss innert Frist weder bar bezahlt noch ordnungsgemäss über ein Post- oder Bankkonto zu Gunsten der Bundesgerichtskasse geleistet und der fristgerechte Belastungsnachweis nicht beigebracht, tritt das Gericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und trifft die säumige Partei.

Texto completo

{T 0/2}
5A_499/2008/don

Urteil vom 23. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg.

Gegenstand
Zustellung eines Protokolls,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 15. Mai 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 15. Mai 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 22. August 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit abweisender Armenrechtsverfügung vom 4. August 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 4. September 2008 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Palavras-chave

cost advancenon-entryadmissibilityprocedural defaultcourt costs