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5A_498/2010 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned complaint in debt enforcement case
5A_498/2010Tribunal Federal / Divisão Civil II8 de jul. de 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against a Zurich supervisory decision concerning a refused debt-enforcement request for CHF 725 million. It held that the filing did not sufficiently address the cantonal court’s reasoning and did not satisfy the statutory requirements for reasoning; it also noted abusive litigation. The request for suspensive effect became moot. Legal aid was denied because the complaint had no chance of success, and costs of CHF 700 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c sowie Art. 64 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht und Nichteintreten bei ungenügender Begründung bzw. Rechtsmissbrauch. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, welche Bundes- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Vorbringen genügen nicht. Verfassungsrügen sind spezifisch und detailliert zu begründen. Fehlt es daran oder liegt missbräuchliches Prozessieren vor, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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5A_498/2010
Urteil vom 8. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (wegen Aussichtslosigkeit) verweigert und dessen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die - mangels Substantiierung der Forderungsurkunden und Forderungsgründe durch das Betreibungsamt erfolgte - Rückweisung eines Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner über 725 Millionen Franken) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach Ablauf der Rekursfrist könne der Rekurs auch nicht durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter ergänzt werden, im Rahmen des Verfahrens vor den Aufsichtsbehörden dürfe der materielle Bestand der Betreibungsforderung nicht überprüft werden, das Betreibungsamt habe zu Recht keinen Zahlungsbefehl ausgestellt, nachdem der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Forderung nicht mit einer Forderungsurkunde bzw. einem Rechtsöffnungstitel belegt und anhand dieser Urkunden beziffert habe, neue Beschwerdegründe seien sodann wegen des Novenverbots unzulässig, der Rekurs grenze an Mutwillen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 8. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann