Non-entry for insufficiently reasoned appeal in civil commitment case

5A_487/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II29 de jun. de 2012Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The appellant challenged a cantonal decision that had not entered into her requests concerning release from involuntary commitment and transfer of guardianship matters. The Federal Supreme Court held that her filing did not address the decisive cantonal reasoning and did not substantiate any legal or constitutional violation as required by Art. 42 BGG. The appeal was therefore dismissed at the admissibility stage under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The court also ordered that no court costs be charged.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt; appellatorische Kritik oder blosse Behauptungen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
5A_487/2012

Urteil vom 29. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. Juni 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2012 um Entlassung aus dem (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik A.________ nicht eingetreten ist, das Schreiben vom 19. Juni 2012 an die Klinik zur Behandlung als Entlassungsgesuch überwiesen hat, auf eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2012 betreffend Übertragung der Vormundschaft ebenfalls nicht eingetreten ist und das Schreiben an die Vormundschaftskammer des Obergerichts zur Behandlung überwiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, ihm fehle die Zuständigkeit zur Behandlung der beiden Eingaben, für die Behandlung des Entlassungsgesuchs sei nämlich die Klinik zuständig, weshalb das Schreiben der Klinik zur Behandlung zu überweisen sei, erst gegen einen abweisenden Entlassungsentscheid der Klinik könne die Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen, für die Frage der Übertragung der Vormundschaft sei sodann die Vormundschaftskammer des Obergerichts zuständig, weshalb auch die zweite Eingabe an die zuständige Behörde zu überweisen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

admissibilityreasoned appealnon-entryinvoluntary commitmentcost waiver

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and could be examined.

Decisão extraída

No. The appellant did not meaningfully engage with the cantonal court's reasoning or show any legal or constitutional violation.

Fundamentação extraída

A complaint must explain, in a concise manner, how the challenged decision violates law; mere assertions are insufficient. The filing did not address the decisive reasons of the cantonal judgment.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged despite the inadmissible appeal.

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

The court expressly ordered that no judicial costs be levied.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.