Non-entry for insufficient and abusive complaint

5A_482/2009Tribunal Federal / Divisão Civil II17 de jul. de 2009Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a Bern appellate decision in a divorce-related matter. It held that the filing did not meet the statutory reasoning requirements because it did not address the cantonal court's reasoning and did not demonstrate any violation of federal or constitutional law. The complaint was also considered abusive. The Court therefore did not enter into the matter and ordered the appellant to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court. A federal complaint must, in relation to the contested reasoning, set out concisely and specifically which federal norms or constitutional rights were violated and why. Mere assertions or polemical allegations are insufficient. Constitutional grievances must be expressly raised and substantiated in accordance with the strict reasoning requirement. Where the filing manifestly fails to comply with these requirements or is abusive, non-entry follows under Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG; the unsuccessful appellant bears the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5A_482/2009

Urteil vom 17. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Beschwerde gegen eine Gerichtsperson (Ehescheidung).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Juli 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin (im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, aus der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin gehe (entgegen der Vorschrift von Art. 375 ZPO/BE) nicht einmal sinngemäss hervor, welche Anträge der Beschwerdeführer zu stellen gedenke, ausserdem werde nicht ausgeführt, inwiefern eine Amtsanmassung, ein "Machtmissbrauch" oder gar ein "Verbrechen gegen den Rechtsstaat" seitens der Beschwerdegegnerin vorliegen soll, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintnon-entryabusive filingcourt costs