Non-entry on bankruptcy appeal for insufficient reasoning

5A_473/2008Tribunal Federal / Divisão Civil II4 de set. de 2008Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against the cantonal appellate decision opening bankruptcy against the appellant. It held that the filing did not address the decisive reasoning of the Obergericht and did not set out any legal or constitutional violation with sufficient precision. The complaint was therefore not admitted. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant. The Court also warned that further abusive filings in the matter would be filed away without response.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Rechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder formelhafte Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung oder erweist sich die Eingabe als rechtsmissbräuchlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten trägt die unterliegende Partei.

Texto completo

{T 0/2}
5A_473/2008/don

Urteil vom 4. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ Versicherung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 20. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das (wie bereits die erste Instanz) über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab 14. Mai 2008 (11.00 Uhr) den Konkurs eröffnet hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, ein Grund zur Aufhebung des Konkurserkenntnisses im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG werde in der Appellation nicht geltend gemacht und ergebe sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Juni 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG), der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungs- und Konkursamt Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Palavras-chave

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