Appeal inadmissible for lack of interest and reasoning

5A_467/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II24 de jun. de 2013Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision that had lifted a forcible placement order but maintained an order for regular outpatient psychiatric treatment. It held that the appeal was inadmissible as to the discharge issue because the appellant no longer had a current protected interest after release. As to the outpatient-treatment order, the appeal failed because it did not engage with the cantonal court's reasoning and lacked sufficient legal and constitutional substantiation. The court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt ein aktuelles schutzwürdiges Interesse voraus; fällt dieses infolge Entlassung aus der Unterbringung dahin, fehlt es an der Prozessvoraussetzung. Soweit die Beschwerde eine verbleibende Anordnung, namentlich eine ambulante Massnahme, betrifft, ist auf die Begründungsanforderungen strikt abzustellen: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und klar dartun, welche Bundes- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Bei offensichtlich unzulässiger oder unzureichend begründeter Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; Gerichtskosten können erlassen werden.

Texto completo

{T 0/2}

5A_467/2013

Urteil vom 24. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universitäre Psychiatrische Dienste Y. ________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen die (über ihn am 5. Mai 2013 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in den Universitären Psychiatrischen Diensten Y.________ teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 5. Mai 2013 aufgehoben und den Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen, diesen jedoch angewiesen hat, sich umgehend nach der Entlassung in eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung zu begeben,

in Erwägung,
dass das Obergericht nach Durchführung einer Verhandlung und auf Grund ärztlicher Berichte erwog, der ... Beschwerdeführer befinde sich heute in einem gebesserten Zustand und werde von seiner Lebenspartnerin unterstützt, unter diesen Umständen erweise sich eine weitere Rückbehaltung als unverhältnismässig und der Beschwerdeführer sei zu entlassen, beim Absetzen der Medikation sei allerdings ein Rückfall zu befürchten, im Sinne einer ambulanten Massnahme (nach Art. 33 Abs. 1 lit. d des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes) werde dem Beschwerdeführer die Anweisung erteilt, sich regelmässig ambulant behandeln zu lassen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen worden ist und daher kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung mehr hat, zumal auch kein virtuelles Interesse auszumachen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen betreffend die Anweisung zur ambulanten Behandlung eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. Mai 2013 diesbezüglich rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Universitären Psychiatrischen Diensten Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

forcible placementadmissibilitycurrent interestlegal reasoningoutpatient treatmentsimplified procedurenon-entry

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal remained admissible after the appellant had been released from the clinic.

Decisão extraída

The appeal was inadmissible insofar as it challenged the detention order, because release removed any current protected interest and no virtual interest was shown.

Fundamentação extraída

Once the appellant had been discharged, there was no current legally protected interest in reviewing the deprivation of liberty; the court also saw no virtual interest.

Questão jurídica principal

Whether the appeal sufficiently challenged the order requiring regular outpatient psychiatric treatment.

Decisão extraída

The appeal was inadmissible because it did not address the cantonal court's reasoning and contained no legally sufficient substantiation.

Fundamentação extraída

The appellant failed to engage with the reasons for the outpatient-treatment order and did not explain, with reference to those reasons, how the decision violated federal or constitutional law.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.