Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_454/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II6 de jul. de 2011Dismissed

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The Federal Supreme Court dealt with a federal appeal against a cantonal supervisory decision concerning the recusal of a bailiff in debt enforcement proceedings. It held that the appellant’s filing did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not satisfy the federal pleading requirements, so the appeal was inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. Because the appeal was hopeless, legal aid was refused. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant. The judgment also noted that complaints about criminal allegations had to be pursued before the competent cantonal authorities.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, welche bundes- oder verfassungsrechtlichen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich zu erheben und begründet vorzubringen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
5A_454/2011

Urteil vom 6. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ablehnung eines Pfändungsbeamten,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte) Abschreibung eines Ablehnungsbegehrens der Beschwerdeführerin gegen den Pfändungsbeamten Y.________ nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, einerseits stelle die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde neue und damit im obergerichtlichen Verfahren unzulässige Anträge, anderseits wäre auf die Beschwerde selbst dann nicht einzutreten, wenn die Anträge nicht neu wären, weil die Beschwerde einen praktischen Zweck auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung verfolgen müsse, dies jedoch für die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die lediglich die Feststellung von angeblichen Pflichtwidrigkeiten bezwecke, nicht gelte, im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bereits Strafverfahren u.a. gegen den erwähnten Beamten eingeleitet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 10. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass schliesslich die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass die kantonalen Behörden für die Behandlung ihrer Strafanzeigen zuständig sind,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

recusalenforcementsupervisory complaintinadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Decisão extraída

No. The appellant did not meaningfully address the decisive reasons of the cantonal decision and failed to show a violation of federal or constitutional law.

Fundamentação extraída

A federal appeal must state, in a concise manner, which rights were violated and why; constitutional complaints must be specifically pleaded and reasoned. The filing did not meet these requirements, so the appeal had no adequate reasoning.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings.

Decisão extraída

No. Because the appeal was hopeless, free legal aid could not be granted.

Fundamentação extraída

Legal aid requires a non-frivolous request; the manifest inadmissibility of the appeal made it without prospects of success.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs.

Decisão extraída

The appellant bears the costs.

Fundamentação extraída

As the losing party, the appellant must pay the court fee.

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