Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

5A_452/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II5 de jul. de 2011Inadmissible

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Resumo Omnilex

The appellant sought federal review of a cantonal decision refusing to hear her complaint against ambulatory aftercare measures. The Federal Court held that the submission did not engage with the cantonal reasoning and failed to satisfy the statutory duty to state reasons. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The Court also ordered that no court costs be levied.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Das bundesgerichtliche Rechtsmittel hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische oder auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingehende Eingaben genügen den Begründungsanforderungen nicht und führen im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten. In den Fällen von Art. 108 BGG kann die Abteilungspräsidentin entscheiden; Gerichtskosten werden nicht erhoben, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.

Texto completo

{T 0/2}
5A_452/2011

Urteil vom 5. Juli 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________.

Gegenstand
Ambulante Nachbehandlung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der (gemäss Gutachten an einer ... leidenden, am 12. Mai 2011 aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassenen) Beschwerdeführerin gegen die (in Anwendung von Art. 397a ff. ZGB und Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen erfolgte) Anordnung ambulanter Massnahmen (Besuch einer Kunsttherapie, Einhaltung regelmässiger Termine bei den Psychiatrischen Diensten, Unterlassen des Fahrens von Motorfahrzeugen während des Entzugs des Führerscheins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr für das Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- (nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

inadmissibilityreasoned appealadvance costssimplified procedureprotective custodyambulatory treatmentcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal contained sufficient reasoning under Art. 42 and Art. 108 BGG

Decisão extraída

No. The appeal did not address the reasoning of the cantonal decision and therefore failed to show any violation of law or constitutional rights.

Fundamentação extraída

A federal appeal must explain in concise form why the challenged decision violates law. The appellant's submission did not engage with the cantonal court's reasons at all.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged in the federal proceedings

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

In cases decided under Art. 108 BGG, no court costs were levied here.

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