Non-entry due to insufficient reasoning in appeal

5A_444/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II13 de jun. de 2012Inadmissible

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Resumo Omnilex

The appellant challenged a Zurich cantonal order fixing compensation for her appointed counsel in divorce proceedings and also tried to raise a request concerning her former husband's guardianship. The Federal Supreme Court held that the guardianship request was outside the scope of the cantonal decision and thus could not be reviewed. It further found that the appeal did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court and failed to show any violation of federal or constitutional law with the required specificity. The court therefore did not enter into the appeal, denied free legal aid for lack of prospects of success, and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nicht-Eintreten bei ungenügender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen unterliegen gesteigerten Begründungsanforderungen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung oder wird ein ausserhalb des Streitgegenstands liegendes Begehren gestellt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Texto completo

{T 0/2}
5A_444/2012

Urteil vom 13. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt lic. iur. A.________) für das erst- und zweitinstanzliche kantonale Verfahren (Ehescheidung) mit insgesamt Fr. 41'085.20 aus der Gerichtskasse entschädigt, jedoch die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 92 ZPO/ZH vorbehalten hat,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe auf Grund ihrer Persönlichkeit einen besonderen Aufwand verursacht, angesichts der Schwierigkeiten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine zu verdoppelnde Grundgebühr von Fr. 13'000.-- anzusetzen (§ 3 Abs. 5 und § 6 AnwGebVO), für das Berufungsverfahren sei von einer reduzierten, jedoch um einen Zuschlag von 60% zu erhöhenden Grundgebühr von Fr. 6'500.-- auszugehen (§ 12 Abs. 1 AnwGebVO), was zusammen mit den Barauslagen/Spesen sowie der Mehrwertsteuer den erwähnten Gesamtbetrag ergebe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Bevormundung ihres geschiedenen Ehemannes beantragt, weil dieses Begehren weder Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 31. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich und Rechtsanwalt lic. iur. A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

inadmissibilityreasoning requirementsfree legal aidcourt costsappointed counseldivorce

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Questão jurídica principal

Whether the appeal could challenge the requested guardianship of the ex-husband.

Decisão extraída

That request was inadmissible because it was neither part of the cantonal decision nor capable of being litigated in this federal appeal.

Fundamentação extraída

The Federal Supreme Court may review only the subject matter decided below; the requested measure fell outside that scope.

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the federal reasoning requirements.

Decisão extraída

No. The submission did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and did not show any violation of federal or constitutional law.

Fundamentação extraída

Under Art. 42 and 106 BGG, the appeal must address the challenged reasoning specifically and, for constitutional claims, clearly and in detail; this was not done.

Questão jurídica principal

Whether free legal aid should be granted for the federal proceedings.

Decisão extraída

Denied because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Art. 64 BGG requires sufficient chances of success, which were absent given the manifest inadmissibility and inadequate reasoning.

Questão jurídica principal

Allocation of federal court costs.

Decisão extraída

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

As the losing party, the appellant bears the costs under Art. 66 BGG.

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