Non-entry on complaint regarding visitation rights

5A_426/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II18 de jul. de 2012Inadmissible

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The mother appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision on supervised visitation with her son. She asked for a broader contact regime, the removal of the guardian, and a new child hearing. The court held that the complaint did not meet the Federal Supreme Court’s reasoning requirements: it did not sufficiently confront the cantonal judgment and did not properly show any violation of federal law or constitutional rights. The request concerning removal of guardians was not heard because it had not been part of the cantonal proceedings. The court therefore issued a non-entry decision, waived court costs, and found the legal-aid request moot.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of substantiation in a complaint to the Federal Supreme Court. A complaint must engage with the reasoning of the challenged decision and indicate, with respect to each contested point, which federal rights were violated; mere appellatory criticism or blanket assertions of incorrect factual findings are insufficient. Constitutional grievances are examined only if expressly raised and reasoned. Issues not dealt with in the cantonal proceedings are inadmissible before the Federal Supreme Court. Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned, the court enters no consideration; it may waive costs under Art. 66 Abs. 1 BGG in light of the circumstances.

Texto completo

{T 0/2}
5A_426/2012

Urteil vom 18. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand
Besuchsrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Mutter) und Z.________ (Vater) sind die nicht verheirateten Eltern von Y.________ (geb. xxxx 1997). Der Vater verfügt über das alleinige Sorgerecht. Im Juni 2008 setzte sich die Mutter mit dem Kind nach Italien ab; im Jahr 2009 konnte das Kind indes in die Schweiz zurückgeführt werden. Dieser Vorfall veranlasste das Bundesamt für Justiz zur Empfehlung eines begleiteten Besuchsrechts der Mutter. Am 27. April 2009 wurde über Y.________ eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Junge ist nunmehr in der Schul- und Hausgemeinschaft B.________ untergebracht. In der Folge versuchte die Vormundschaftsbehörde A.________ das Besuchsrecht der Mutter im Einvernehmen mit den Beteiligten zu regeln. Eine 2009 ausgearbeitete Besuchsrechtsvereinbarung wurde aber nie verbindlich. Die Kontakte mit der Mutter verliefen nicht immer optimal; überdies liess die Mutter Besuchstage unentschuldigt aus.

A.b Mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 1. Juli 2011 räumte die Vormundschaftsbehörde der Mutter das Recht ein, ihren Sohn pro Ferienperiode der Schul- und Hausgemeinschaft B.________ an einem Tag zwei Stunden in der "C.________" unter Beisein einer dritten Person zu besuchen. Der Mutter wurde die Weisung erteilt, die Besuche allein ohne weitere Familienangehörige vorzunehmen. Die Beiständin wurde angewiesen, das Besuchsrecht zu überwachen, insbesondere die Bedingungen für eine im wohlverstandenen Interesse des Kindes gelegene Durchführung des Besuchsrechts für alle Beteiligten verbindlich festzulegen und der Vormundschaftsbehörde bis zum 31. März 2012 einen Verlaufsbericht über das Besuchsrecht einzureichen, eventuell bereits vorher Antrag über die Änderung der Massnahme zu stellen.

B.
Eine gegen diesen Entscheid der Vormundschaftsbehörde erhobene Beschwerde der Mutter wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gab seinerseits der von der Mutter gegen den Departementsentscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht statt (Entscheid vom 25. April 2012).

C.
Die Mutter hat gegen den ihr am 22. Mai 2012 in voller Ausfertigung zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts am 4. Juni 2012 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie ersucht darum, "eine ehrliche und vollständige Weisung /Beschluss /Entscheid der Beschwerdeführerin darzulegen und danach zu vollziehen, vor allem, was die Besuchsrechtsregelung betrifft" (Antrag 1). Ferner verlangt sie sinngemäss die Absetzung der Beiständin (Antrag 2) und die Anhörung ihres Sohnes durch den Jugendrichter (Antrag 3); schliesslich verlangt sie eine Ausweitung des Besuchsrechts (Ferienrecht, Antrag 4).

Erwägungen:

1.
1.1 Auf den Antrag, sämtliche Beistände abzusetzen (Antrag 2) ist nicht einzutreten, war doch dieser Punkt nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

1.2 Nicht einzutreten ist sodann auf die ergänzenden, ebenfalls rechtzeitig eingereichten, aber in keiner der Amtssprachen (Art. 54 Abs. 1 BGG) verfassten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2012 (Art. 54 Abs. 4 i.V.m. Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG).

1.3 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien diverse Besuchsrechtsregelungen vorhanden, jedoch werde keine vollzogen. Nach den Ausführungen des angefochtenen Entscheids ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn am 12. Oktober 2011, 19. Dezember 2011 und am 28. Januar 2012 getroffen hat. Die Beschwerdeführerin geht somit nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein und legt damit nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, ihren Sohn am 19. Dezember 2011 nicht getroffen zu haben ist darauf nicht einzutreten, zumal sie nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Missachtung von Art. 9 BV oder in Verletzung einer anderen bundesrechtlichen Vorschrift festgestellt haben soll (E. 1.3).

3.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Anhörung ihres Sohnes durch den Jugendrichter und rügt damit sinngemäss eine Verletzung des Anhörungsrechts des Kindes durch die kantonalen Instanzen. Das Verwaltungsgericht hält dazu fest, dass der Sohn der Parteien im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens am 10. Juli 2011 von der Sekretärin der Vormundschaftsbehörde zum geplanten und schliesslich angeordneten begleiteten Besuchsrecht angehört worden ist. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Erwägung nicht rechtsgenüglich ein (E. 1.3). Sie legt insbesondere nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern mit der Berücksichtigung der allein durch die Sekretärin der Vormundschaftsbehörde vorgenommenen Anhörung des Sohnes der Parteien Bundesrecht verletzt worden sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Indem sie einfach behauptet, der Sachverhalt sei unkorrekt festgestellt worden, legt sie nicht dar, inwiefern dieser willkürlich (Art. 9 BV) oder in Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts festgestellt worden sein soll. Auf die insoweit ungenügend begründete Beschwerde ist nicht einzutreten.

5.
Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Einzelrichter nicht einzutreten.

6.
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

7.
Da keine Gerichtskosten erhoben werden, die Beschwerdeführerin keinen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen betraut hat und ihr somit insoweit keine ausgewiesenen Kosten entstanden sind, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Palavras-chave

visitation rightschild hearingsupervised contactadmissibilitysubstantiationnon-entrylegal aidcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned and admissible

Decisão extraída

The complaint did not engage with the cantonal reasoning in a legally sufficient way and was therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

The appellant merely repeated assertions, raised no properly substantiated federal-law objections, and did not show arbitrariness or other constitutional violation as required.

Questão jurídica principal

Whether the request to remove all guardians ad litem / curators could be heard

Decisão extraída

That request could not be examined because it had not been the subject of the cantonal proceedings.

Fundamentação extraída

Claims not litigated below fall outside federal review in this complaint procedure.

Questão jurídica principal

Whether the request for a further child hearing had to be granted

Decisão extraída

No admissible argument showed that the cantonal authorities violated federal law in relying on the earlier hearing.

Fundamentação extraída

The appellant did not sufficiently address the finding that the child had already been heard during the first-instance proceedings.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged and legal aid granted

Decisão extraída

No costs were levied; the legal-aid request became moot.

Fundamentação extraída

Given the circumstances, the court waived costs, and because no costs and no appointed lawyer were involved, the legal-aid request no longer had independent significance.

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