Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_409/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II4 de jun. de 2012Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal decision that had refused to enter into an appeal concerning definitive debt enforcement relief for CHF 422,747.59 plus interest. It held that the filing did not address the decisive reasons of the cantonal court and did not satisfy the statutory reasoning requirements. The complaint was therefore not entered into in simplified procedure. Because the appeal was hopeless, the request for legal aid was denied, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; admissibility of a federal complaint and duty to reason: the appellant must engage with the decisive grounds of the challenged decision and, in clear and specific terms, show which federal or constitutional norms were violated. A mere repetition of earlier submissions or a blanket criticism does not satisfy the requirement. Constitutional claims must be expressly raised and substantiated. If the pleading lacks sufficient reasoning, the complaint is not entered into in simplified procedure (consid. 2). Legal aid is excluded where the appeal lacks prospects of success (consid. 3); costs follow the outcome (consid. 4).

Texto completo

{T 0/2}
5A_409/2012

Urteil vom 4. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aktiengesellschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Wild,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. April 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 422'747.59 (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner Beschwerde auch nicht annähernd mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränke sich darauf, den Inhalt seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch wiederzugeben, damit vermöge seine Eingabe selbst minimalen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, zufolge ihrer Aussichtslosigkeit könne schliesslich dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren nicht gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen über die Unzulässigkeit seiner Beschwerde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. April 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementinadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt costssimplified procedure