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5A_397/2010 ΓÇó Non-entry for unpaid advance costs
5A_397/2010Tribunal Federal / Divisão Civil II15 de jul. de 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the Fribourg Cantonal Court’s decision on a distribution plan because the appellant failed to pay the court advance of CHF 1,500 within the non-extendable grace period and did not provide the required proof of payment. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 62 Abs. 3 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable grace period and absence of proof of timely debit for a payment order lead to non-entry. The warning must be issued under threat of non-entry; if the party does not comply in due time, the court may decide without entering into the merits. Court costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5A_397/2010
Urteil vom 15. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt des Sensebezirks,
Amthaus, Postfach 102, 1712 Tafers.
Gegenstand
Verteilungsplan.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2010 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2010 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 18. Juni 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 26. Mai 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 7 Tagen seit der als am 26. Juni 2010 erfolgt geltenden (Art. 44 Abs. 2 BGG) Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann