Non-payment of advance causes non-entry on appeal

5A_39/2008Tribunal Federal / Divisão Civil II3 de mar. de 2008Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court held that the appellant’s renewed request for reconsideration of the earlier legal-aid refusal had no merit because he did not raise any argument undermining that order. He also failed to pay the CHF 1,000 advance of costs within the non-extendable deadline and did not provide the required proof of timely debit. The Court therefore did not enter the appeal and charged him court costs of CHF 200.

Regest

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; failure to pay the advance of costs within the non-extendable deadline leads to non-entry if the required warning has been issued. A renewed request for reconsideration of the legal-aid refusal is dismissed where the applicant merely repeats prior assertions and does not show any error in the earlier decision; outside legal aid, a party remains subject to the security-of-costs requirement. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, the costs of the non-entry procedure are charged to the appellant.

Texto completo

{T 0/2}
5A_39/2008/bnm

Urteil vom 3. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtleisten des Kostenvorschusses (Aufhebung einer Beistandschaft).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 22. Januar 2008 abweisender) Verfügung vom 5. Februar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Armenrechtsverfügung vom 22. Januar 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der spätestens am 9. Februar 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe eingereicht hat, worin er sinngemäss ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 22. Januar 2008 stellt,
dass auch dieses Gesuch (ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers) abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 22. Januar 2008, auf die verwiesen wird, in Frage zu stellen vermöchte, und weil der Beschwerdeführer ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Sicherstellungspflicht befreit werden kann,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:
1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Palavras-chave

advance paymentnon-entrylegal aidreconsiderationcostsguardianship