No standing after involuntary commitment ended

5A_39/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II27 de fev. de 2007Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged the Basel-Stadt Psychiatrie-Rekurskommission's decision of 13 February 2007 confirming the lawfulness of his involuntary placement. The Federal Supreme Court held that, because the deprivation of liberty had already ended before the complaint was filed, the appellant lacked a current legally protected interest in the annulment of the decision. A possible interest in a declaration of unlawfulness did not suffice, given the availability of a damages/satisfaction action under Art. 429a ZGB. The complaint was therefore not admitted, and no court fee was levied.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Beschwerde gegen eine bereits beendete fürsorgerische Freiheitsentziehung. Das Rechtsschutzinteresse verlangt ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ist die Freiheitsentziehung im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits dahingefallen, fehlt es an der Beschwer; ein blosses Feststellungsinteresse genügt grundsätzlich nicht. Die Möglichkeit einer Schadenersatz- oder Genugtuungsklage nach Art. 429a Abs. 1 ZGB schliesst die Annahme eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses aus, da die behauptete Widerrechtlichkeit dort richterlich überprüft werden kann (E. 1). Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten.

Texto completo

{T 0/2}
5A_39/2007 /blb

Verfügung vom 27. Februar 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 13. Februar 2007.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Februar 2007 der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine damalige, d.h. am 30. Januar 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB verfügte Einweisung in die Klinik K.________ abgewiesen hat,
in den bereits am 6. Februar 2007 ergangenen Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission, die einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seinen weiteren Aufenthalt in der Klinik gutgeheissen und angeordnet hat, der Beschwerdeführer dürfe nicht weiter gegen seinen Willen in der Klinik zurückbehalten werden,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die (mit dem Entscheid der Rekurskommission vom 13. Februar 2007 bejahte) Rechtmässigkeit des am 30. Januar 2007 erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentzugs bestreitet,
dass indessen die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72ff. BGG ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt, d.h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids vom 13. Februar 2007 (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung (16. Februar 2007) seiner Beschwerde (auf Grund des Entscheids vom 6. Februar 2007) schon beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch diese Massnahme nicht mehr beschwert ist und daher kein Interesse mehr an der Aufhebung des erwähnten Entscheids besitzt (BGE 109 II 350),
dass höchstens noch ein Interesse an der Feststellung der behaupteten Widerrechtlichkeit der inzwischen aufgehobenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestehen könnte,
dass aber ein solches Feststellungsinteresse deshalb kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet, weil nach Art. 429a Abs. 1 ZGB die Möglichkeit einer Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegeben ist und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der widerrechtlichen Freiheitsentziehung die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan wird (BGE 118 II 254 E. 1c mit Hinweisen),
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung zuständig ist,

verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2007
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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