Appeal inadmissible for lack of reasoning and abusive conduct

5A_383/2009Tribunal Federal / Divisão Civil II4 de jun. de 2009Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against the cantonal decision concerning a psychiatric expert report. It held that the recusal requests were abusive, that challenges directed at other decisions were inadmissible, and that the submission did not meet the federal reasoning requirements. Legal aid was refused because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with the abusive conduct reflected in the fee assessment.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen sowie Rechtsfolge ungenügender Begründung und missbräuchlicher Prozessführung. Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht in gedrängter Form aufzeigt, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen; Verfassungsrügen unterliegen ebenfalls qualifizierter Begründung. Missbräuchliche Eingaben rechtfertigen das Nichteintreten; aussichtslose Rechtsmittel schliessen die unentgeltliche Rechtspflege aus. Bei der Kostenverlegung kann missbräuchliches Prozessieren gebührensenkend berücksichtigt werden (consid. 2–6).

Texto completo

{T 0/2}
5A_383/2009

Urteil vom 4. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens nach Art. 374 Abs. 2 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer III).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid des Schwyzer Regierungsrats (Nichteintreten - mangels Vorschusszahlung - auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die zweite Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens nach Art. 374 Abs. 2 ZGB) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, auf die keinen Bezug zum Anfechtungsgegenstand aufweisenden Begehren sei nicht einzutreten, die Zuständigkeitsfrage sei bereits in einem früheren Entscheid rechtskräftig beurteilt worden, für die Beurteilung einer Schadenersatzforderung von 7,47 Millionen Franken sei das Verwaltungsgericht ebenso wenig zuständig wie für die vom Beschwerdeführer beantragte Amtsenthebung, schliesslich sei die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, nachdem der Beschwerdeführer trotz Ansetzung einer letztmaligen Nachfrist weder den Kostenvorschuss bezahlt noch seine Bedürftigkeit (als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) nachgewiesen habe, zumal das Armenrechtsgesuch auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre,
dass auf die (sinngemässen) missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Mitglieder des Bundesgerichts und Bundesgerichtsschreiberinnen sowie Bundesgerichtsschreiber nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide anficht als den Entscheid vom 8. April 2009 des Verwaltungsgerichts,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 8. April 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

psychiatric expert reportinadmissibilityreasoning requirementsabusive litigationlegal aidcourt costsrecusalfederal appeal

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal court should enter on the recusal requests against federal judges and court staff

Decisão extraída

The recusal requests were abusive and therefore not examined.

Fundamentação extraída

The requests were presented in a manifestly abusive manner.

Questão jurídica principal

Whether the appeal against decisions other than the cantonal judgment of 8 April 2009 was admissible

Decisão extraída

The appeal was inadmissible insofar as it attacked other decisions.

Fundamentação extraída

Federal appeal lies only against decisions of the last cantonal instance.

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the federal pleading and reasoning requirements

Decisão extraída

The appeal did not satisfy the required reasoning and was therefore not entered into.

Fundamentação extraída

The submission did not engage with the decisive lower-court reasons and did not show, in a sufficiently reasoned manner, which rights were violated.

Questão jurídica principal

Whether legal aid should be granted

Decisão extraída

Legal aid was refused.

Fundamentação extraída

The appeal had no prospects of success.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be imposed on the appellant

Decisão extraída

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

The losing party bears the costs, with the abusive litigation conduct reflected in the fee assessment.

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