Complaint dismissed for insufficient reasoning in auction case

5A_378/2009Tribunal Federal / Divisão Civil II25 de jun. de 2009Inadmissible

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The Federal Court dealt with a complaint against a cantonal supervisory decision in debt enforcement concerning the auction sale of a property. The appellants sought to undo the hammer award and to postpone eviction and land-register entry, but they failed to address the decisive reasoning of the cantonal court with the required specificity. The court held that the complaint did not satisfy the federal motivation requirements and was also abusive because it was aimed only at delaying enforcement. It therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 2,000 jointly and severally on the appellants.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; ungenügende Begründung und Rechtsmissbrauch als Nichteintretensgründe. Die Beschwerde in Zivilsachen setzt voraus, dass sich die Beschwerdeschrift mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und in gedrängter Form darlegt, welche Bundesrechts- oder Verfassungsverletzung vorliegt; pauschale Vorbringen, blosse Verweise auf kantonale Rechtsschriften oder allgemein gehaltene Befangenheitsrügen genügen nicht. Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung oder dient die Eingabe erkennbar bloss der Verfahrensverschleppung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; bei der Kostenauflage ist dem missbräuchlichen Prozessverhalten Rechnung zu tragen.

Texto completo

{T 0/2}
5A_378/2009

Urteil vom 25. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

  1. Parteien
    X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Bank Z.________
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Steigerung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau (als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 4. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau (obere SchK-Aufsichtsbehörde), das (nach Abweisung eines Ausstandsbegehrens) eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die Aufhebung des am 12. Dezember 2008 der Bank Z.________ erteilten Steigerungszuschlags ihrer Liegenschaft sowie den Aufschub ihrer Ausweisung und des Grundbucheintrags beantragt hatten) abwies, soweit es darauf eintrat,
in die (die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende) Verfügung des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009 samt Aufforderung an die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,
in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss (nach Nachfristansetzung) fristgerecht bezahlt worden ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, hinsichtlich der bereits in früheren Verfahren erhobenen und widerlegten Einwendungen der Beschwerdeführer werde auf die früheren Entscheide verwiesen, ein Anlass für eine Neuschätzung der Liegenschaft bestehe nicht, nachdem das Bundesgericht eine (den Gestaltungsplan "B.________" berücksichtigende) zweite betreibungsamtliche Schätzung bestätigt habe, ein Zeuge, der angebliche Fehler des Verwertungsverfahrens bloss vom Hörensagen wahrgenommen habe, sei umso weniger einzuvernehmen, als die Beschwerdeführer die behaupteten Fehler nicht einmal substantiieren würden, diese prozessierten einmal mehr allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung und daher bös- und mutwillig, weshalb ihnen eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt werde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzen,
dass es insbesondere nicht genügt, den kantonalen Instanzen pauschal Befangenheit vorzuwerfen und auf Eingaben des kantonalen Verfahrens zu verweisen, weil die Beschwerdeschrift selbst die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 vorausgesetzte Begründung zu enthalten hat,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen klar und detailliert aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 4. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem allein auf die Verzögerung der Zwangsvollstreckung abzielende und damit missbräuchliche (Art. 42 Abs. 7 BGG) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), wobei der missbräuchlichen Art der Prozessführung bei der Gebührenbemessung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementauction saleadmissibilityreasoning requirementabuse of processcourt costsjoint and several liability

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Questão jurídica principal

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for admissibility.

Decisão extraída

No. The filing did not engage with the decisive cantonal reasoning and lacked the required concise, specific explanation of legal or constitutional violations.

Fundamentação extraída

Under Art. 42 and 106 BGG, the complaint must directly address the challenged decision and show in detail why it is unlawful; mere allegations of bias and references to prior submissions are insufficient.

Questão jurídica principal

Whether the complaint was abusive and aimed only at delaying enforcement.

Decisão extraída

Yes, the court considered the filing abusive because it was directed solely at postponing enforcement.

Fundamentação extraída

The complaint was manifestly insufficiently reasoned and served only to delay the compulsory enforcement proceedings, justifying non-entry under Art. 42(7) and Art. 108 BGG.

Questão jurídica principal

How the court costs should be allocated.

Decisão extraída

The appellants were ordered to pay the court costs jointly and severally, with the amount reflecting the abusive character of the proceedings.

Fundamentação extraída

As the losing parties, they bear the costs under Art. 66 BGG; the fee was set with regard to the abusive litigation conduct under Art. 65(2) BGG.

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