Appeal dismissed for insufficient reasoning; criminal complaint request inadmissible

5A_370/2014Tribunal Federal / Divisão Civil II6 de mai. de 2014Inadmissible

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The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not meet the federal substantiation requirements because it failed to address the reasoning of the cantonal non-entry decision. The appeal was therefore inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. The request for a party hearing was denied because the case was ready for decision on the file, and the request to open a criminal investigation was rejected for lack of jurisdiction. Federal court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant. Any request for interim measures or suspensive effect became moot.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, welche Bundesrechtsnormen inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen werden nur geprüft, soweit sie klar erhoben und substanziiert begründet sind. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 BGG zu den Kostenfolgen).

Texto completo

{T 0/2}

5A_370/2014

Urteil vom 6. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________,
  2. Z.________,
    beide vertreten durch Rechtsanwältin Martina Schwaninger Preiss,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 25. März 2014.

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 20. Februar 2014 wies der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und verpflichtete ihn, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 556.20 sowie die Urteilsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 25. März 2014 auf die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung nicht ein. Der Beschwerdeführer hat dieses Urteil am 2. Mai 2014 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten. Er beantragt, es sei eine Parteiverhandlung anzuordnen und eine Strafuntersuchung einzuleiten. In der Sache beantragt er, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten dem Kanton aufzuerlegen und ihm eine angemessene Genugtuungssumme nach richterlichem Ermessen auszurichten, schliesslich, das Betreibungsamt anzuweisen, die Verwertung sofort zu vollstrecken. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um vorsorgliche Massnahmen.

2.

Der Fall ist spruchreif und kann ohne Parteiverhandlung erledigt werden. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Einleitung einer Strafuntersuchung beantragt, ist darauf infolge Unzuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten.

2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Vorschriften und warum sie vom Obergericht verletzt worden sein sollen. Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; BGE 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, das erstinstanzliche Urteil sei dem Beschwerdeführer nach A.________ an die von ihm angegebene Adresse gesandt worden, wo es gemäss Sendeverfolgung der Post am 21. Februar 2014 nicht habe zugestellt werden können, und von wo es am selben Tag gemäss Nachsendeauftrag an die Abhol-/Zustelladresse in B.________ weitergeleitet und dort am 24. Februar 2014 zur Abholung gemeldet worden sei. Das Urteil der ersten Instanz sei damit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 5P.425/2005 vom 20. Januar 2006 E. 3.3 über die Zustellungsfiktion als am 3. März 2014 (sieben Tage nach dem 24. Februar 2014) zugestellt zu betrachten. Das vom Beschwerdeführer am 14. März 2014 der Post übergebene Rechtsmittel gegen das Urteil vom 20. Februar 2014 sei daher verspätet.

2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe an das Bundesgericht überhaupt nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts ein und zeigt folglich auch nicht anhand dieser Erwägungen auf, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf das Rechtsmittel Bundesrecht verletzt hat.

2.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG) bzw. um aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

1.1. Das Gesuch um Durchführung einer Parteiverhandlung wird abgewiesen.

1.2. Auf das Gesuch um Einleitung einer Strafuntersuchung wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Palavras-chave

admissibilitysubstantiationappeal reasoningnon-entryinterim measurescostsjurisdictionparty hearing

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Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court could enter into the appeal despite the appellant's failure to address the cantonal court's reasoning.

Decisão extraída

The appeal was not sufficiently reasoned because it did not engage with the contested decision's grounds.

Fundamentação extraída

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant must specifically show how the lower court violated federal rights. He did not do so.

Questão jurídica principal

Whether the request to initiate a criminal investigation could be examined by the Federal Supreme Court.

Decisão extraída

The request could not be examined because the Federal Supreme Court lacked jurisdiction over it.

Fundamentação extraída

The criminal-investigation request fell outside the court's competence.

Questão jurídica principal

Whether a party hearing should be ordered in the federal proceedings.

Decisão extraída

No party hearing was necessary; the matter was ready for decision on the file.

Fundamentação extraída

The case was ripe and could be decided without oral argument.

Questão jurídica principal

Who bears the federal court costs.

Decisão extraída

The appellant was ordered to pay the court costs.

Fundamentação extraída

As the appeal was inadmissible, costs were imposed on the appellant.

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