Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_356/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II4 de jul. de 2007Inadmissible

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal of X.________ AG in liquidation against the Zurich cantonal supervisory decision regarding access to enforcement files. It held that the submission did not address the decisive reasoning of the cantonal court and failed to meet the federal requirements of reasoning, including for constitutional claims. The court also noted that the attempt to attack the earlier cantonal decision was time-barred and that the appellant was acting abusively. The application for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 f. und Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Bleibt die Eingabe bei appellatorischen Vorbringen oder setzt sie sich nicht mit den entscheidenden Erwägungen auseinander, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Gleiches gilt, wenn ein Vorbringen ersichtlich verspätet ist oder die Beschwerde missbräuchlich geführt wird (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). In den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren.

Texto completo

{T 0/2}
5A_356/2007/bnm

Urteil vom 4. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________ AG in Liq.,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Akteneinsicht.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 8. Juni 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine verspätete Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Einsicht in die Akten ihrer nichtig erklärten und daher im Betreibungsregister zu löschenden Betreibung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, zu Recht sei die untere Aufsichtsbehörde auf die erst am 16. Dezember 2006 und damit nach dem am 11. Dezember 2006 erfolgten Ablauf der Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, dieser stehe die Einsicht in die Akten der unteren Aufsichtsbehörde offen, die Nichtigerklärung ihrer Betreibung hätte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an das Bundesgericht gegen den (ihren Rekurs abweisenden) obergerichtlichen Beschluss vom 15. Dezember 2006 anfechten können,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den obergerichtlichen Beschluss vom 15. Dezember 2006 anficht (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts des Kantons Zürich eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 8. Juni 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementinspection of filesadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintabuse of processcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal against the cantonal decision of 8 June 2007 was admissible despite insufficient reasoning.

Decisão extraída

The appeal was inadmissible because it did not engage with the decisive reasoning and did not set out a legally sufficient challenge.

Fundamentação extraída

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to explain specifically how the challenged decision violated federal or constitutional law; it failed to do so.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could still challenge the earlier cantonal decision of 15 December 2006 in this proceeding.

Decisão extraída

That challenge was inadmissible.

Fundamentação extraída

A direct federal appeal against the earlier decision was already time-barred under Art. 100(2)(a) BGG.

Questão jurídica principal

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Decisão extraída

The request became moot once the federal appeal was not entered upon.

Fundamentação extraída

The dismissal of the appeal for inadmissibility rendered the interim request without object.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.