Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in legal opening case

5A_316/2013Tribunal Federal / Divisão Civil II1 de mai. de 2013Inadmissible

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The appellant challenged a cantonal decision that had refused to enter into his appeal against the grant of definitive legal opening in favor of the respondent for CHF 37,600 plus interest and costs. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the federal reasoning requirements: it did not address the independent grounds of the cantonal decision and merely repeated earlier arguments. The court therefore did not examine the merits and, in simplified procedure, declared the appeal inadmissible. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, ist jede einzelne zu bestreiten; andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Blosses Wiederholen des bisherigen Standpunkts oder pauschales Bestreiten genügt nicht (vgl. Erwägungen zur Qualifikation der Eingabe als offensichtlich ungenügend begründet).

Texto completo

{T 0/2}
5A_316/2013

Urteil vom 1. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. März 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. März 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 37'600.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht einerseits erwog, die kantonale Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) nicht, begnüge sich doch der Beschwerdeführer damit, seine vor der ersten Instanz aufgestellten Behauptungen zu wiederholen und einige unzulässige neue Behauptungen hinzuzufügen, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass das Obergericht anderseits erwog, die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen, die Betreibungsforderung (ausstehende Unterhaltsbeiträge) beruhe nämlich auf einem (rechtskräftigen und vollstreckbaren zweitinstanzlichen) Urteil des Gemeindegerichts Zagreb vom 30. Januar 2007 und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 1 SchKG), bereits in seinem vorangegangenen, vom Bundesgericht bestätigten Urteil vom 16. Februar 2011 habe das Obergericht erkannt, dass kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung des Urteils vom 30. Januar 2007 bestehe, die im Rechtsöffnungsverfahren allein zulässigen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG seien weder dargetan noch nachgewiesen, die Vorinstanz habe somit zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und vor Bundesgericht die bereits von beiden kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

legal openingadmissibilityreasoning requirementnon-entrydebt enforcementcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Decisão extraída

No. The submission did not engage with the decisive reasons of the cantonal judgment and therefore lacked sufficient reasoning.

Fundamentação extraída

A federal appeal must explain in a concise manner which rights were violated. Where a decision has multiple independent grounds, each ground must be challenged. The appellant merely repeated prior assertions and did not address the cantonal reasoning.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could obtain review of the merits of the definitive legal opening.

Decisão extraída

No. Because the appeal was inadmissible for lack of reasoning, the merits were not examined.

Fundamentação extraída

The court found no legally sufficient challenge to the non-entry decision and thus did not revisit the substantive legal opening grounds.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs.

Decisão extraída

The appellant, as unsuccessful party, had to bear the court costs of CHF 500.

Fundamentação extraída

Under the cost rule for the losing party, the unsuccessful appellant bears the judicial fees.

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