Federal appeal inadmissible for lack of reasoning

5A_303/2010Tribunal Federal / Divisão Civil II22 de abr. de 2010Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged a cantonal decision concerning the duration of a compulsory psychiatric placement under former Art. 397a(1) ZGB. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to contain any reasoning explaining a violation of federal law. Applying Art. 42 BGG and Art. 108(1)(b) BGG, the Court did not enter into the appeal. It also ordered that no court costs be levied.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Beschwerde muss in gedrängter Form dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt jede rechtsgenügliche Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die summarische Nichtanhandnahme setzt keine materielle Prüfung voraus; die Abteilungspräsidentin ist in den Fällen von Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidungszuständig (vgl. Erwägungen).

Texto completo

{T 0/2}
5A_303/2010

Urteil vom 22. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern, Amt für soziale Sicherheit, Kindes- und Erwachsenenschutz, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 22. April 2010) gegen das Urteil vom 14. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des am 9. April 2010 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesenen Beschwerdeführers) die Befristung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs auf den 26. April 2010 (statt wie erstinstanzlich auf den 7. Mai) festgesetzt und die Entlassung des Beschwerdeführers bis spätestens an diesem Datum angeordnet hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, der an einer ... Erkrankung leidende und wegen Selbstgefährdung eingewiesene Beschwerdeführer könne nicht selbst für sich sorgen und bedürfe zur Vermeidung einer raschen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eines Betreuungssystems, weshalb die stationäre Betreuung zur Zeit noch notwendig sei, indessen sei es für die Klinik zumutbar, ein solches Betreuungssystem umgehend aufzubauen und eine nachhaltige Entlassung auf den 26. April 2010 vorzubereiten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die vorliegende Beschwerde keine Begründung enthält,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

compulsory placementadmissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costspsychiatric care