Federal Supreme Court dismisses insufficiently reasoned appeal

5A_295/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II27 de abr. de 2011Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court considered an appeal against a cantonal order that had struck a proceeding concerning involuntary commitment after the appellant failed to appear. It held that the submission did not satisfy the Federal Supreme Court's pleading requirements because it did not engage with the cantonal reasoning or substantiate any legal or constitutional violation. The Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG and ordered no court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine rechtsgenügliche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; dies gilt auch bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte, die den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG unterstehen.

Texto completo

{T 0/2}
5A_295/2011

Urteil vom 27. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 23. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Rekursverfahren (Rekurs des Beschwerdeführers gegen die über ihn am 8. März 2011 angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung) abgeschrieben und keine Verfahrenskosten erhoben hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung Rekurs erhoben, in Anbetracht seiner nachträglich eingereichten widersprüchlichen Eingaben (einerseits "Beschwerde", anderseits "Zurückziehung") sei der Beschwerdeführer zur Klärung der verfahrensrechtlichen Situation und seiner Absicht zur Rekursverhandlung auf den 23. März 2011 vorgeladen worden, weil indessen der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung erschienen sei, werde das Verfahren androhungsgemäss ohne Kostenfolgen abgeschrieben, sei doch unentschuldigtes Nichterscheinen praxisgemäss als Rückzug zu werten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 23. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

involuntary commitmentappeal admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintnon-entrycosts waiver

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Decisão extraída

No. The appellant did not address the decisive reasons of the cantonal decision and failed to show any violation of law or constitutional rights.

Fundamentação extraída

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appeal must specifically engage with the challenged decision and explain the alleged violations; the filing did not do so, so non-entry followed under Art. 108(1)(b) BGG.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

The court stated that no court costs would be levied.

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