Appeal dismissed for insufficient reasoning and abuse

5A_287/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II18 de abr. de 2011Inadmissible

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X.________ AG in liquidation appealed against a cantonal supervisory decision concerning seizures and loss certificates. The Federal Supreme Court held that the filing did not meet the mandatory reasoning requirements, failed to engage with the cantonal grounds, and was additionally abusive. It therefore refused to enter into the appeal and also did not consider the recusal requests insofar as they were not moot. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellants jointly and severally.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 42 Abs. 7 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Rechtsmissbrauch. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und substantiiert aufzuzeigen, welche Bundes- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen; pauschale Vorbringen genügen nicht. Beruht der kantonale Entscheid auf selbständigen Eventual- oder Alternativbegründungen, ist jede tragende Begründung rechtsgenüglich zu beanstanden, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Missbräuchliche Eingaben, namentlich solche zur Blockierung des Verfahrens, begründen ebenfalls Nichteintreten. In Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren (vgl. Erw. 1-4).

Texto completo

{T 0/2}
5A_287/2011

Urteil vom 18. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,
Betreibungsamt B.________.

Gegenstand
Pfändung, Ausstellung von Verlustscheinen.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 24. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Vollzug von Pfändungen in zwei Betreibungen und gegen die Ausstellung der entsprechenden Verlustscheine nicht eingetreten ist und den Beschwerdeführern eine Spruchgebühr von Fr. 200.-- sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die erst am 21. März 2011 der Post übergebene Beschwerde gegen die am 4. März 2011 erfolgten Pfändungen sei nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei, im Übrigen erweise sich die Beschwerde, die keine entscheidbezogenen Vorbringen enthalte, als rechtsmissbräuchlich, trölerisch, mutwillig und querulatorisch, weshalb auch aus diesem Grund (wie den Beschwerdeführern schon verschiedentlich angekündigt) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, schliesslich seien den mutwillig prozessierenden Beschwerdeführern die Kosten und eine Ordnungsbusse aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die ausschliesslich zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten sinngemässen Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts und Gerichtsschreiber missbräuchlich sind, weshalb darauf, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- oder Verfassungsverletzung darzulegen ist, ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 24. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer ausserdem auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessieren (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird, soweit sie nicht gegenstandslos sind, nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Betreibungsämtern A.________ und B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

debt enforcementseizureloss certificateinadmissibilityreasoning requirementabuse of processrecusalcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG.

Decisão extraída

The appeal did not sufficiently address the cantonal reasoning and failed to show any legal or constitutional violation.

Fundamentação extraída

A Federal Supreme Court appeal must specifically engage with the challenged decision and, where constitutional rights are invoked, set them out clearly and in detail; this was not done here.

Questão jurídica principal

Whether the appeal was abusive under Art. 42(7) BGG.

Decisão extraída

The filing was abusive and could not be entertained.

Fundamentação extraída

The Court noted repeated procedural abuse and held that the appeal was filed in a manner amounting to misuse of proceedings.

Questão jurídica principal

Whether the recusal requests against federal judges and the court clerk could be considered.

Decisão extraída

They were abusive and, insofar as not moot, were not entertained.

Fundamentação extraída

Recusal motions used solely to obstruct justice are abusive and are not examined.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the federal proceedings.

Decisão extraída

The losing appellants bear the court costs jointly and severally.

Fundamentação extraída

Under Art. 66 BGG, the unsuccessful party is liable for costs; the appeal was not entered into.

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