Inadmissible appeal for insufficient reasoning in family maintenance case

5A_278/2010Tribunal Federal / Divisão Civil II26 de mai. de 2010Inadmissible

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Resumo Omnilex

The appellant sought federal review of a cantonal decision confirming child and spousal maintenance contributions in an Eheschutz matter. The Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements: it failed to engage with the cantonal court’s decisive considerations and did not properly invoke or substantiate any constitutional violation. The court therefore did not enter into the matter under Art. 108(1)(b) BGG. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied. Court costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 64 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde, Rügeprinzip und Nichteintreten bei ungenügender Substantiierung. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche Rechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Bei staatsrechtlich bzw. verfassungsrechtlich zulässigen Rügen ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte durch welche Erwägung verletzt werden. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit voraus; bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist das Gesuch abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
5A_278/2010

Urteil vom 26. Mai 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. März 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. März 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine erstinstanzliche Verpflichtung zu Kinder- (Fr. 800.--) und Frauenunterhaltsbeiträgen (Fr. 250.--) abgewiesen hat (Eheschutz),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, das Rekursverfahren werde schriftlich durchgeführt, der Rekurs sei daher schriftlich zu begründen, die Nachreichung einer Rekursbegründung sei nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist ausgeschlossen, in seiner Rekursschrift erkläre der Beschwerdeführer lediglich sein fehlendes Einverständnis mit dem erstinstanzlichen Entscheid, die erste Instanz sei indessen von den zahlenmässig nicht bestrittenen beidseitigen Einnahmen und Existenzminima ausgegangen und habe auf dieser Grundlage die erwähnten Unterhaltsbeiträge errechnet, der Beschwerdeführer sei zur Leistung von insgesamt Fr. 1'050.-- in der Lage und die Unterhaltsbeiträge seien offensichtlich ebenso korrekt wie deren Aufteilung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. März 2010 verfassungswidrig sein soll, zumal einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396f.),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

admissibilityreasoning requirementconstitutional complaintlegal aidcourt costsmaintenancefamily protectionnon-entry

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal met the reasoning requirements for admissibility

Decisão extraída

No. The appellant did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and failed to show, in a legally sufficient manner, any violation of constitutional rights.

Fundamentação extraída

Under Art. 42(1)-(2) BGG, and for constitutional complaints under Art. 106(2) and Art. 98 BGG, the appellant had to address the challenged reasoning specifically and explain the alleged violations. The filing did not do so, so the court could not examine the merits.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid

Decisão extraída

No. Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

An application for legal aid is to be denied where the underlying appeal is manifestly hopeless.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs

Decisão extraída

The appellant bears the court costs.

Fundamentação extraída

The losing party is charged with costs under Art. 66(1) BGG.

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