Non-entry for insufficiently reasoned debt-enforcement complaint

5A_273/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II28 de jun. de 2007Inadmissible

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The Federal Court held that the appellant's filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 and 106 BGG because it did not address the cantonal supervisory authority's decisive considerations regarding the untimely opposition and lack of proof of an excusing obstacle. The complaint was therefore not entered into. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, inwiefern Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Blosses Wiederholen vorinstanzlich bereits verworfener Vorbringen genügt nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch consid. 1). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5A_273/2007/bnm

Urteil vom 28. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen (sein Fristwiederherstellungsgesuch abweisenden) Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die vom Betreibungsamt A.________ festgestellte Verspätung des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlags) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 11. Mai 2007 erwog, trotz Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel betreffend die angeblich rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags (durch Einwerfen in den Briefkasten des Betreibungsamtes) eingereicht, die behauptete Rechtzeitigkeit sei ebenso unbewiesen wie ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG, insbesondere beweise das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis nicht die Unmöglichkeit, entweder selbst rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Rechtswahrung zu beauftragen, dieser Nachweis sei umso weniger erbracht, als der Beschwerdeführer ja selbst behaupte, den Rechtsvorschlag am Vorabend in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen zu haben,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, indem er sich darauf beschränkt, seinen bereits vom Obergericht widerlegten Einwand, er habe den Rechtsvorschlag trotz seiner Erkrankung noch rechtzeitig in den Briefkasten geworfen, zu wiederholen,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 11. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, dem Betreibungsamt A.________ und der Y.________ GmbH schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementopposition deadlinerestoration of deadlineadmissibilityreasoning requirementscosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal complaint met the reasoning requirements under Art. 42 and 106 BGG

Decisão extraída

The complaint did not engage with the decisive cantonal reasoning and merely repeated an already rejected argument.

Fundamentação extraída

A federal complaint must, in a concise but specific way, explain how the challenged decision violates law or constitutional rights. The appellant failed to address the cantonal findings on lack of proof and simply reiterated his claim of timely filing.

Questão jurídica principal

Whether costs should be imposed on the unsuccessful appellant

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Fundamentação extraída

Under Art. 66(1) BGG, the losing party bears the costs.

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