Non-entry for lack of functional jurisdiction; transmission to cantonal court

5A_266/2011Tribunal Federal / Divisão Civil II24 de out. de 2011Inadmissible

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Resumo Omnilex

The appellant sued his official guardian for damages and lost in the cantonal court. He then filed a document titled civil law complaint with the Federal Supreme Court. The Court held that, because the cantonal judgment was rendered after 1 January 2011, the proper remedy was an appeal under the ZPO to the cantonal appellate court, not a federal civil law complaint. The Federal Supreme Court therefore did not enter into the matter and transmitted the filing to the Cantonal Court of Fribourg, which had agreed to treat it as an appeal. No federal court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 75 Abs. 2 BGG; Art. 29 Abs. 2 BGG; Art. 30 Abs. 2 BGG; Art. 405 Abs. 1 ZPO; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gegen kantonale Entscheide betreffend Beistandsverantwortlichkeit. Das Bundesgericht ist nur funktionell zuständig, wenn der angefochtene Entscheid von einer oberen kantonalen Rechtsmittelinstanz stammt. Wird ein Entscheid nach Inkrafttreten der ZPO gefällt, obwohl das kantonale Recht zuvor eine einzige Instanz vorsah, ist das kantonale Rechtsmittel der Berufung gegeben. Eine an das Bundesgericht fehlgeleitete Eingabe ist bei Zustimmung der zuständigen kantonalen Instanz nach Art. 30 Abs. 2 BGG weiterzuleiten. Bei fehlendem bundesgerichtlichem Eintreten können Gerichtskosten erlassen werden; über Kosten und unentgeltliche Rechtspflege ist dann grundsätzlich erst im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu befinden.

Texto completo

{T 0/2}
5A_266/2011

Urteil vom 24. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecherin Franziska Jöhr Batt,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verantwortlichkeit des Beistandes; Meinungsaustausch; Weiterleitung einer Eingabe

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 17. Januar 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung des Friedensgerichts A.________ vom 22. Dezember 2006 wurde Amtsbeistand Y.________ in Anwendung von Art. 392 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 2 ZGB zum Beistand von X.________, geb. xxxx, ernannt. Dabei wurde ihm die Vertretung von X.________ im Eheschutzverfahren sowie "die Besorgung und Verwaltung der finanziellen Belange, insbesondere die gemeinsame Liegenschaft in D.________" übertragen.

B.
Am 2. November 2009 reichte X.________ gegen den Amtsbeistand eine Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 ff. ZGB ein mit dem Begehren um dessen Verurteilung zu einem gerichtlich zu bestimmenden, mindestens den Betrag von Fr. 100'000.-- übersteigenden Betrag. Geltend gemacht wurden Schadenspositionen im Zusammenhang mit der Kündigung der Krankenkassen-Zusatzversicherung, mit der Kündigung des Hypothekarvertrages und den Umständen des Hausverkaufes sowie der Höhe des Verkaufspreises, mit der Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen die ehemaligen Mieter der Liegenschaft, mit der Miete von Geschäftsräumlichkeiten in B.________, mit dem Verkauf des dortigen Maschinenparks und mit der Prämienbefreiung der Versicherung C.________.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Kantonsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 7. April 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Verurteilung des Amtsbeistandes zu einem gerichtlich zu bestimmenden, mindestens den Betrag von Fr. 100'000.-- übersteigenden Betrages (in der Beschwerdebegründung wird ein Betrag von Fr. 157'200.-- aufgelistet). Ausserdem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2011 wurde der Beschwerde mit Bezug auf die kantonale Kostenfestsetzung die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Schreiben vom 26. August 2011 wurde mit dem Kantonsgericht Freiburg ein Meinungsaustausch eröffnet hinsichtlich der Weiterleitung der Eingabe vom 7. April 2011 an das Kantonsgericht zwecks Entgegennahme im Sinn einer Berufung gemäss ZPO (Art. 29 Abs. 2 BGG). Mit Schreiben vom 5. September 2011 erklärte sich das Kantonsgericht Freiburg zur Entgegennahme der Eingabe bereit und stellte in Aussicht, diese als kantonale Rechtsmittelinstanz und in anderer Besetzung zu beurteilen. Die Parteien liessen sich innert der gesetzten Frist nicht zur Weiterleitung der Eingabe vom 7. April 2011 vernehmen.

Erwägungen:

1.
Wie die Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden (dazu ausdrücklich Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG) steht auch die Verantwortlichkeit des Beistandes in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht, weshalb sie ebenfalls der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (vgl. Urteil vom 5A_594/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 1.2).
Mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar sind nach Art. 75 Abs. 2 BGG jedoch nur solche Urteile, die von einem oberen kantonalen Gericht als Rechtsmittelinstanz entschieden wurden. Diese Anforderungen gelten für die nach dem 1. Januar 2011 eröffneten Urteile vollumfänglich, weil für diese der übergangsrechtliche Vorbehalt von Art. 130 Abs. 2 BGG keine Anwendung findet (vgl. BGE 137 III 127 E. 1 S. 128 f.).
Vorliegend war das Kantonsgericht bei Einleitung der Klage am 2. November 2009 gestützt auf Art. 149 GOG/FR als einzige kantonale Instanz entscheidzuständig. Der Entscheid wurde indes erst am 17. Januar 2011 gefällt und der Kanton Freiburg ist mithin verpflichtet, ein Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, wobei sich das betreffende Verfahren aufgrund von Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH nach diesem Gesetz richtet und demgemäss die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO/CH das gehörige Rechtsmittel ist (vgl. BGE 137 III 127 E. 1 S. 128 f.).

2.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Bundesgericht vorliegend zwar sachlich, nicht aber funktionell zuständig ist und deshalb auf die als Beschwerde in Zivilsachen eingereichte Eingabe vom 7. April 2011 nicht eingetreten werden kann. Diese ist an das Kantonsgericht Freiburg zu überweisen, welches sich im Rahmen des Meinungsaustausches zur materiellen Behandlung der Eingabe bereit erklärt hat (Art. 30 Abs. 2 BGG).
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Weil die Parteien betreffend Meinungsaustausch auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, sind ihnen diesbezüglich keine Kosten entstanden, womit sich auch ein bundesgerichtlicher Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt. Darüber sowie über die Kosten im Zusammenhang mit der Einreichung des Rechtsmittels wird im kantonsgerichtlichen Entscheid zu befinden sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnete Eingabe vom 7. April 2011 wird nicht eingetreten.

2.
Die Eingabe wird zur weiteren Behandlung an das Kantonsgericht Freiburg überwiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Palavras-chave

guardian liabilityinadmissibilityfunctional jurisdictionappealtransmissioncantonal appellate courtcourt costslegal aid

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Questão jurídica principal

Whether the Federal Supreme Court had functional jurisdiction over the filing as a civil law complaint

Decisão extraída

The Court lacked functional jurisdiction because the cantonal judgment, rendered after 1 January 2011, had to be challenged by appeal to the cantonal appellate court under the ZPO.

Fundamentação extraída

Although the subject matter falls within civil law, Art. 75(2) BGG requires a decision by a higher cantonal court acting as appeal instance. Since the first-instance cantonal decision was issued only after the entry into force of the ZPO, the proper remedy was appeal under Art. 308 ff. ZPO, not a civil law complaint to the Federal Supreme Court.

Questão jurídica principal

Whether the filing should be transmitted to the Cantonal Court of Fribourg for treatment as an appeal

Decisão extraída

Yes. The filing was to be transmitted to the competent cantonal court, which had agreed to accept it and decide it in a different composition.

Fundamentação extraída

Under Art. 30(2) BGG, an incorrectly filed submission may be forwarded to the competent authority when that authority is available to hear it.

Questão jurídica principal

Court costs and legal aid in the federal proceedings

Decisão extraída

No court costs were levied; the request for legal aid did not need to be decided at the federal level.

Fundamentação extraída

No costs arose from the parties' lack of submissions in the exchange of views, and the question of legal aid and costs linked to the filing itself was reserved for the cantonal appellate decision.

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