Non-entry for insufficiently reasoned appeal in child-protection case

5A_264/2014Tribunal Federal / Divisão Civil II2 de abr. de 2014Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant challenged a cantonal non-entry judgment in a child-protection matter concerning visitation and a possible change of guardian. The Federal Supreme Court held that the appeal was manifestly inadmissible because it did not address the cantonal court's reasoning and lacked a legally sufficient substantiation. To the extent the appellant attacked other decisions or sought custody transfer, the submissions were outside the scope of review. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure and ordered the appellant to pay CHF 300 in court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Unzulässig sind zudem Begehren und Rügen, die über den angefochtenen kantonalen Entscheid hinausgehen oder andere, nicht anfechtbare Vorakten betreffen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}

5A_264/2014

Urteil vom 2. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________.

Gegenstand
Besuchsrecht etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. März 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. März 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom 22. Januar 2014 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ (betreffend Zustellung einer Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, Fristansetzung an diesen zur Einreichung eines Gesuchs um Verfahrenseinleitung betreffend Wechsel der Mandatsperson, Ankündigung des weiteren Vorgehens, Ermahnung zur Mitwirkung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe mit der Verfügung vom 22. Januar 2014 lediglich einen verfahrensleitenden Entscheid gefällt, das Drohen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils sei weder dargetan noch ersichtlich, auf die Beschwerde gegen den nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid sei nicht einzutreten,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG offenbleiben kann, ob sie nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig wäre,
dass nämlich die vorliegende Beschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich gegen andere kantonale Entscheide als das kantonsgerichtliche Urteil vom 10. März 2014 richtet (Art. 75 Abs. 1 BGG) und soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über dieses Urteil hinausgehen,
dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer die Sorgerechtsübertragung an ihn verlangt und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kritisiert,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 10. März 2014 eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das erwähnte Urteil rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

non-entryadmissibilitysubstantiation requirementchild protectionvisitation rightscourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the cantonal judgment was admissible and sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act

Decisão extraída

The appeal was inadmissible because it did not engage with the cantonal court's reasoning and did not explain, in the required manner, which federal or constitutional rights were violated.

Fundamentação extraída

The appellant did not address the decisive considerations of the cantonal judgment and failed to satisfy the substantiation requirements of Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG; the court therefore applied Art. 108(1)(a) and (b) BGG and declined to enter into the matter.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could challenge earlier cantonal or administrative decisions and request custody transfer in this appeal

Decisão extraída

Such requests were outside the scope of review and were therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

The federal appeal may only target the cantonal judgment under review; submissions directed against other decisions or seeking relief beyond that judgment are not receivable under Art. 75(1) BGG.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant as the losing party.

Fundamentação extraída

Under Art. 66(1) BGG, the unsuccessful appellant bears the costs.

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