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5A_214/2007 ΓÇó Civil-law complaint inadmissible for insufficient reasoning
5A_214/2007Tribunal Federal / Divisão Civil II15 de mai. de 2007Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into X.'s civil-law complaint against a cantonal decision on involuntary placement. It held that the filing did not satisfy the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court's grounds or set out any concrete violation of law or constitutional rights. The court therefore declared the complaint inadmissible in simplified procedure. It also waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen und Rügepflicht bei Verfassungsrügen: Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss sinngemässe oder allgemeine Beanstandungen genügen nicht. Für Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rügeobliegenheit; es ist anhand der Entscheidgründe konkret darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern betroffen sind. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
{T 0/2}
5A_214/2007 /blb
Verfügung vom 15. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 18. April 2007.
Der Präsident hat nach Einsicht
in das Urteil der kantonalen Rekurskommission vom 18. April 2007, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die am 4. April 2007 verfügte Überweisung zur Begutachtung in das Regionalgefängnis R.________ abgewiesen und den Regierungsstatthalter von S.________ angewiesen hat, den Beschwerdeführer so rasch wie möglich in eine geeignete Institution zu versetzen,
in die als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2007, in welcher dieser sich sinngemäss gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung wendet,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG) und dabei in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass das Obergericht die Verhandlung vom 18. April 2007 abgebrochen hat, weil der Beschwerdeführer um einen amtlichen Anwalt ersuchte,
dass das Obergericht im Weiteren die möglichst rasche Überweisung des Beschwerdeführers in eine geeignete Anstalt angeordnet hat,
dass über die Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung noch nicht entschieden worden ist,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorbringt,
dass die Umplatzierung des Beschwerdeführers vom Gefängnis in die Klinik K.________ bzw. in eine geeignete Anstalt und damit die Vollstreckung des Zwischenentscheides vom 18. April 2007 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b OG nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: