Federal appeal rejected for insufficient reasoning

5A_185/2010Tribunal Federal / Divisão Civil II11 de mar. de 2010Inadmissible

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X. filed a federal complaint against a Lucerne cantonal decision that had declined to enter into a supervisory complaint after the required CHF 200 advance was not paid. The Federal Supreme Court held that the filing did not engage with the cantonal court's reasoning as required by Art. 42 and Art. 106(2) BGG, so the complaint was manifestly insufficiently reasoned. It therefore refused to enter into the matter under Art. 108(1)(b) BGG and imposed court costs of CHF 100 on X.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Pauschale Vorbringen oder bloss appellatorische Kritik genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5A_185/2010

Urteil vom 11. März 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von A._______, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Amtsgerichtspräsidenten von Entlebuch nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 200.-- nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den erwähnten Anforderungen auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsidenten von A.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

inadmissibilityreasoning requirementsfederal complaintcost advancesupervisory complaintcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal complaint met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Decisão extraída

The complaint did not sufficiently address the cantonal court's reasoning and therefore lacked the required substantiation.

Fundamentação extraída

A complaint must explain, with reference to the contested decision, which legal or constitutional rules were violated and why. The filing failed to do so.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Decisão extraída

The unsuccessful complainant must bear the court costs.

Fundamentação extraída

Under the cost rules, the losing party is liable for costs; the simplified procedure applied.

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