Non-entry for unpaid cost advance in debt enforcement appeal

5A_181/2009Tribunal Federal / Divisão Civil II4 de mai. de 2009Inadmissible

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Resumo Omnilex

The appellant challenged a cantonal debt-enforcement decision before the Federal Supreme Court. After being ordered to pay a CHF 700 cost advance and warned of non-entry, he filed a second reconsideration request against the refusal of legal aid but still did not provide the advance or proof of timely debit. The court held that the reconsideration request gave no reason to revisit the prior legal-aid refusal and, because the advance-payment requirement was not met within the non-extendable deadline, it did not enter on the appeal. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Kostenvorschuss und Nichteintreten: Wird der innert angesetzter nicht erstreckbarer Nachfrist geschuldete Kostenvorschuss weder bar geleistet noch durch rechtzeitige Belastungsbestätigung eines schweizerischen Post- oder Bankkontos nachgewiesen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, wenn es lediglich die frühere Beurteilung wiederholt und keine neuen, erheblichen Umstände oder Fehler aufzeigt. Die Kostenfolge trifft die säumige Partei nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
5A_181/2009

Urteil vom 4. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________ AG,
Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zahlungsbefehle,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 27. Februar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 17. März 2009 abweisender) Verfügung vom 14. April 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der Verfügung vom 17. März 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 16. April 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisenden) Verfügung vom 17. März 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Palavras-chave

cost advancenon-entrylegal aidreconsiderationdebt enforcementcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the second request for reconsideration of the refusal of legal aid should be granted

Decisão extraída

The request was denied because it raised nothing capable of calling the prior refusal into question.

Fundamentação extraída

The applicant merely repeated his position and did not show any error in the earlier legal-aid refusal, so the court could refer to that decision.

Questão jurídica principal

Whether the appeal had to be entered upon after the cost advance was not paid in time

Decisão extraída

No. Because the advance was neither paid in cash nor duly charged to a Swiss account with timely proof, the court had to refuse entry on the appeal.

Fundamentação extraída

Despite a warning under Art. 62(3) BGG, the appellant did not comply with the advance-payment instructions; under Art. 108(1)(a) BGG this leads to non-entry.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs

Decisão extraída

The appellant was ordered to pay the court costs.

Fundamentação extraída

Costs follow the procedural defeat caused by the non-entry outcome.

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