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5A_174/2010 ΓÇó Non-payment of advance costs leads to non-entry
5A_174/2010Tribunal Federal / Divisão Civil II29 de abr. de 2010Inadmissible
The appellant challenged a debt-enforcement-related cantonal decision before the Federal Supreme Court. After being granted a non-extendable deadline to pay an advance on costs, with explicit warning of non-entry, he neither paid the amount nor provided the required proof of timely debit. The court therefore refused to enter the appeal and ordered the appellant to pay CHF 300 in court costs.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs after expiry of a non-extendable grace period leads to non-entry if the party neither pays in cash nor proves timely debit in favour of the Federal Supreme Court account. The warning of non-entry suffices; absent compliance, the appeal is not examined in the simplified procedure. Court costs are borne by the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_174/2010
Urteil vom 29. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abrechnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau,
In Erwägung:
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 24. März 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 9. März 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post: Art. 44 Abs. 2 BGG) als am 6. April 2010 erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann