Appeal struck out as moot after detention order expired

5A_148/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II9 de mar. de 2012Other

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

X.________ challenged a cantonal decision upholding his involuntary psychiatric placement. Before the Federal Supreme Court could decide the merits, the measure expired. The court held that the appeal had become moot and struck the proceedings off its list. It also decided that no court costs would be charged. The earlier faxed appeal was noted as procedurally invalid, and the later postal filing lacked any substantiated reasoning, but the case was ultimately terminated for mootness rather than on the merits.

Sumário Omnilex

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses. Ist die angefochtene fürsorgerische Freiheitsentziehung vor dem bundesgerichtlichen Entscheid abgelaufen, entfällt das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung der Beschwerde; das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben. Eine vorgängige formelle Unzulänglichkeit der Beschwerde muss bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht mehr abschließend geprüft werden. Bei einer solchen Abschreibung kann von Gerichtskosten abgesehen werden; die Verfahrensabschreibung fällt in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
5A_148/2012

Verfügung vom 9. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Psychiatriezentrum A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die (per Telefax eingereichte und damit unzulässige: Art. 48 Abs. 1 BGG) Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 14. Februar 2012) gegen den Entscheid vom 30. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen den über ihn am 23. Januar 2012 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB (wegen einer ... mit Selbst- und Fremdgefährdung) angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmefrist am 4. März 2012 ablaufe,
in das Präsidialschreiben vom 16. Februar 2012 mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer zur postalischen Einreichung einer Beschwerde innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist und mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die per Telefax eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werde,
in die nachträgliche (diesmal per Post eingereichte) Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang beim Bundesgericht: 23. Februar 2012), worin zwar Anträge sowie weitere Brief- und Paketsendungen in Aussicht gestellt werden, die jedoch keine Beschwerdebegründung enthält und aus diesem Grund unzulässig wäre (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung innerhalb der 30-tägigen, nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) keine weiteren Eingaben beim Bundesgericht eingereicht hat,
dass die Frist der im angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2012 bestätigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung am 4. März 2012 abgelaufen ist,
dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 30. Januar 2012 dort aufhält,
dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_148/2012 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

mootnessinvoluntary commitmentappeal admissibilitycourt costspsychiatric detention

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal remained justiciable after expiry of the involuntary commitment order

Decisão extraída

The appeal had become moot because the challenged detention had already expired; the proceedings were therefore struck off the list.

Fundamentação extraída

Since the confirmed measure expired on 2012-03-04, the appellant could no longer be detained on the basis of the challenged decision, so there was no remaining legal interest in adjudication.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged in the strike-off order

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

The court decided not to levy judicial fees in view of the mootness-based discontinuance.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.