Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

5A_145/2012Tribunal Federal / Divisão Civil II14 de fev. de 2012Inadmissible

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The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal supervisory decision on wage garnishment was insufficiently reasoned. The appellant did not engage with the decisive reasoning of the Obergericht and merely requested a correction of the garnishment while referring to numerous attachments. The court noted that a revision had to be sought from the enforcement office, not the Federal Supreme Court, and that new evidence was inadmissible. The complaint was therefore not entered into, and court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Pauschale Verweise auf Aktenstücke oder blosses Begehren um materielle Korrektur genügen nicht. Soweit die Revision einer Pfändung verlangt wird, ist dafür das zuständige Betreibungsamt anzurufen; im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}
5A_145/2012

Urteil vom 14. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Lohnpfändung des Betreibungsamtes A.________ für einen Betrag von monatlich Fr. 560.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 91 SchKG zur wahrheitsgemässen Angabe seiner Familien-, Wohn-, Vermögens- und Einkommenverhältnisse verpflichtet gewesen, weil wegen seiner widersprüchlichen Angaben für das Betreibungsamt ernsthafte Anhaltspunkte bestanden hätten, an den vom Beschwerdeführer angegebenen Arbeitseinkünften zu zweifeln, habe dieses zu Recht eigene Abklärungen bei der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommen, der auf dieser Grundlage errechnete Pfändungsbetrag sei korrekt, sofern der Beschwerdeführer unvollständige oder inzwischen überholte Angaben gemacht oder notwendige Beweismittel nicht beigebracht habe, könne er jederzeit beim Betreibungsamt um Revision der Einkommenspfändung ersuchen (Art. 93 Abs. 3 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, vom Bundesgericht eine Korrektur der Lohnpfändung zu verlangen und dafür pauschal auf zahlreiche Beilagen zu verweisen, zumal für eine Revision der Lohnpfändung nicht das Bundesgericht, sondern (wie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt) das Betreibungsamt zuständig ist und neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Palavras-chave

wage garnishmentadmissibilityreasoning requirementsnew evidencedebt enforcementcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements for admissibility

Decisão extraída

No. The filing did not engage with the cantonal court's reasoning and therefore lacked the required substantiation.

Fundamentação extraída

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain, in a concise manner, how the contested decision violates federal or constitutional law. The appellant merely sought correction of the garnishment and referred generally to attachments, without addressing the decisive reasons of the lower court.

Questão jurídica principal

Whether the court should review or correct the wage garnishment on the basis of new documents

Decisão extraída

No. A revision of the garnishment had to be sought from the enforcement office, and new evidence is excluded in federal proceedings.

Fundamentação extraída

The Federal Supreme Court is not the competent authority for revising the garnishment; moreover, Art. 99 Abs. 1 BGG bars new evidence in this procedure.

Questão jurídica principal

Costs of the federal proceedings

Decisão extraída

The losing appellant had to bear the court costs.

Fundamentação extraída

Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs are imposed on the unsuccessful party.

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