Late evidence request in lift accident dispute was rejected

4P.230/2004Tribunal Federal / Divisão Civil I2 de mar. de 2005Dismissed

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Resumo Omnilex

The claimant challenged the dismissal of his claims arising from a lift accident and argued that the Bern appellate court violated his right to be heard by refusing a late request to produce the lift maintenance log. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was inadmissible as far as it attacked the first-instance judgment. It further found no violation of Article 29(2) BV because the evidence request was late: the claimant had been required to produce supporting evidence already at the first-instance evidentiary stage. Complaints based on good faith and cantonal procedural law were also rejected or left unexamined. The complaint was dismissed and costs were imposed on the claimant.

Sumário Omnilex

Art. 87 OG; Art. 29 Abs. 2 BV; late evidentiary requests in cantonal appeal proceedings: A constitutional complaint is inadmissible against a lower-court judgment when the alleged constitutional grievance could already have been raised before the final cantonal instance. The right to be heard is not violated where a court refuses evidence offered only after the relevant procedural stage has passed; the refusal of untimely evidence does not offend Article 29(2) BV. Complaints of arbitrary application of cantonal procedural law or breach of good faith are likewise unavailable against a non-appealable lower-court decision and, in any event, require proper invocation in the cantonal instance.

Texto completo

{T 0/2}
4P.230/2004 /bie

Urteil vom 2. März 2005
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Art. 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,

  1. Zivilkammer, vom 25. August 2004.

Sachverhalt:
A.
X.________ (Beschwerdeführer) besuchte am 26. September 2000 seine Mutter, die im vierten Stock der Liegenschaft Z.________ in Thun wohnte. Dieses Grundstück steht im Eigentum von Y.________ (Beschwerdegegner). Nach dem Besuch benutzte der Beschwerdeführer den Lift, um vom vierten Stock ins Parterre zu gelangen. Dabei hielt der Lift weder im Parterre (der Zielhaltestelle) noch im Keller (der Endstation), sondern prallte mit ungebremster Sinkgeschwindigkeit auf den Auffahrpuffer im Liftschacht. Dieser Vorfall führte beim Beschwerdeführer zu körperlichen Beschwerden.
B.
Am 29. November 2001 gelangte der Beschwerdeführer an den Gerichts^präsidenten 1 des Gerichtskreises X Thun und beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihm aus dem Ereignis vom 26. September 2000 eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- (eventuell gemäss richterlichem Ermessen) zu bezahlen, und er sei weiter zu verurteilen, ihm als vorläufigen Schaden bis 26. September 2001 einen Betrag von Fr. 46'362.20 zu ersetzen. Mit Urteil vom 28. Januar 2004 wies der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises X Thun die Klage ab. Dieses Urteil focht der Beschwerdeführer mit Appellation beim Appellationshof des Kantons Bern an. Mit Urteil vom 25. August 2004 wies der Appellationshof die Klage ebenfalls ab.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. Oktober 2004 beantragt der Beschwerdeführer, die Urteile des Appellationshofs des Kantons Bern vom 25. August 2004 und des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises X Thun vom 28. Januar 2004 seien aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen. Der Appellationshof hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
In der gleichen Sache gelangt der Beschwerdeführer auch mit Berufung ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 87 Abs. 1 OG). Ein Entscheid einer unteren Instanz kann dabei nur dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten oder wenn solche Rügen zwar von der letzten kantonalen Instanz beurteilt wurden, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 126 II 377 E. 8b S. 395 m.w.H.). Im vorliegenden Fall liegt keine Ausnahme vor, welche die Mitanfechtung des Urteils des Gerichtspräsidenten erlauben würde. Die hier zu beurteilende Rüge hätte bereits im kantonalen Appellationsverfahren geltend gemacht werden können, und der Appellationshof hätte mit der gleichen Kognition wie das Bundesgericht darüber befinden können. Soweit sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten richtet, ist darauf nicht einzutreten.
3.
Der Gerichtspräsident hatte in seinem Urteil vom 28. Januar 2004 festgestellt, dass eine erhöhte Störanfälligkeit des fraglichen Liftes nicht nachgewiesen sei. In der Appellation gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten beantragte der Beschwerdeführer verschiedene weitere Beweismassnahmen, u.a. die Edition des Wartungsjournals der Fa. A.________ für die betreffende Liftanlage. Damit wollte er die erhöhte Störungsanfälligkeit des Liftes belegen. Der Appellationshof wies diesen Beweisantrag mit Verfügung vom 20. Juli 2004 als verspätet ab. Der Beschwerdeführer kritisiert die Abweisung des Beweisantrages als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und wirft dem Appellationshof auch eine willkürliche Anwendung von kantonalem Prozessrecht und eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vor (Art. 9 BV).
3.1 Zutreffend weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die Verfügung des Appellationshofs vom 20. Juli 2004 ein Zwischenentscheid ist, der nicht selbständig angefochten werden konnte, weil kein nicht wiedergutzumachender Nachteil anzunehmen war (Art. 87 Abs. 2 OG). Die Gehörsverletzung konnte daher erst mit Beschwerde gegen den angefochtenen Endentscheid vom 25. August 2004 gerügt werden.
3.2 In der Beweisverfügung des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten vom 6. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer der Beweis auferlegt, dass:
"die Liftkabine beim Herunterfahren nicht an der gewählten Haltestelle im Parterre anhielt, sondern weiterfuhr und erst durch den Aufprall am Boden des Liftschachts bzw. den dortigen Gummipuffern zum Stillstand kam" (Ziff. 1a).
Der Beschwerdegegner wurde zum Gegenbeweis zugelassen, dass:
"eine Fehlfunktion der am 26. September 2000 eingetretenen Art .... unvermeidlicherweise vorkommen kann oder nur mit im Hinblick auf das konkrete Schutzinteresse unverhältnismässigen Kosten verhindert werden kann" (Ziff. 2a) und

"dass die fragliche Liftanlage so erstellt und unterhalten wurde, dass Verletzungen von Personen in der vom Kläger behaupteten Art und Intensität nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden können" (Ziff. 2b).
Damit wird klar, dass der Hauptbeweis für das Vorliegen eines Mangels dem Beschwerdegegner überbunden wurde, während dem Beschwerdegegner lediglich der Gegenbeweis in Hinblick darauf auferlegt wurde, den Beweis der Gegenpartei zu erschüttern. Damit hätte aber Anlass für den Beschwerdeführer bestanden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Anschluss an die Beweisverfügung vom 6. Juni 2002 alle Beweismittel zu nennen, die geeignet waren, den ihm obliegenden Beweis in Bezug auf das Vorliegen eines Mangels des Liftes zu erbringen. Mit den erst in der Appellationserklärung vom 31. Januar 2004 beantragten Beweismassnahmen war der Beschwerdeführer verspätet. Insofern ist die angefochtene Verfügung des Appellationshofs vom 20. Juli 2004, in welcher die beantragte Edition zufolge Verspätung abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ohne weiteres als unbegründet, weil eine Gehörsverletzung nur vorliegt, wenn sich der Richter weigert, rechtzeitig gestellten Beweisanträgen zu entsprechen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 m.w.H.).
3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) geltend. Zur Begründung wird ausgeführt, der erstinstanzliche Gerichtspräsident habe sich insofern treuwidrig verhalten, als einerseits aufgrund seiner Beweisverfügung vom 6. Juni 2002 davon auszugehen gewesen sei, das Vorliegen eines Mangels des Liftes sei bewiesen, andrerseits im Urteil vom 28. Januar 2004 aber ausgeführt worden sei, eine erhöhte Störungsanfälligkeit des Liftes sei nicht bewiesen. Diese Rüge richtet sich gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten, das mit der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten werden kann (E. 2). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im kantonalen Appellationsverfahren nicht die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides wegen Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben verlangt, sondern ergänzende Beweismassnahmen beantragt, die vom Appellationshof ohne Verletzung von Verfassungsrecht wegen Verspätung abgewiesen werden durften (E. 3.2).
3.4 Schliesslich ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten, als eine willkürliche Anwendung von Art. 201 ZPO/BE geltend gemacht wird. Auch diese Rüge richtet sich gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten vom 28. Januar 2004, welches nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Prozess ist (E. 2). Im Übrigen wurde im kantonalen Appellationsverfahren nicht geltend gemacht, der Gerichtspräsident sei an seine Beweisverfügung nicht gebunden gewesen und hätte in Anwendung von Art. 201 ZPO eine Ergänzung der Beweisführung anordnen können bzw. müssen. Vielmehr wurden dem Appellationshof ergänzende Beweismassnahmen beantragt, welche dieser indessen wegen Verspätung ablehnen durfte, ohne gegen Verfassungsrecht zu verstossen (E. 3.2).
4.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

right to be heardlate evidenceconstitutional complaintadmissibilitycantonal proceduregood faithlift accidentcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint could also challenge the first-instance judgment.

Decisão extraída

The complaint was inadmissible insofar as it was directed against the first-instance judgment, because the challenged grievance could have been raised before the appellate cantonal court.

Fundamentação extraída

A constitutional complaint lies only against final cantonal decisions; an inferior decision may be included only under narrow exceptions not met here.

Questão jurídica principal

Whether the appellate court violated the right to be heard by refusing a late evidentiary request for the lift maintenance log.

Decisão extraída

No violation of the right to be heard occurred, because the evidence request was filed too late and the appellate court could reject it on that basis.

Fundamentação extraída

The claimant had to name all evidence already after the first-instance evidence order; the requested evidence was first sought only in the statement of appeal and was therefore untimely.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance judgment breached good faith and whether art. 201 ZPO/BE was applied arbitrarily.

Decisão extraída

These complaints were not examined on the merits because they were directed against the non-appealable first-instance judgment in this proceeding; in any event, the appellate court could reject the late evidentiary motion without constitutional error.

Fundamentação extraída

The complaint did not validly challenge the first-instance judgment as such, and the appellant had not properly raised the asserted cantonal-law arguments before the appellate court.

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