projetos
4D_85/2008 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
4D_85/2008Tribunal Federal / Divisão Civil I8 de out. de 2008Dismissed
The Federal Supreme Court held that the landlord's ordinary civil appeal was inadmissible because the amount in dispute was below CHF 15,000 and no fundamental legal question was demonstrated. The filings were treated as subsidiary constitutional complaints, but they failed to meet the specific reasoning requirement because the alleged violations of Art. 9 BV and Art. 6 ECHR were stated only in general terms without reference to the cantonal court's reasoning. The Court therefore did not enter into the case, declared the suspensive-effect request moot, and ordered the appellant to pay CHF 500 in costs.
Art. 74 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 116, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde und Begründungsanforderungen. Liegt der Streitwert unter der Schwelle für die Beschwerde in Zivilsachen und ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan, so ist auf die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur einzutreten, wenn eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte hinreichend substanziiert gerügt wird. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids; pauschale oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).
{T 0/2}
4D_85/2008 /ber
Urteil vom 8. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________ Liegenschaften AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,
Gegenstand
Mietvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. April 2008.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in einer mietrechtlichen Angelegenheit im März 2007 beim Bezirksgericht Arbon gegen die Beschwerdeführerin Klage auf Aberkennung von zwei Forderungen in Höhe von Fr. 6'193.25 und Fr. 1'500.--, je nebst Zins, erhob;
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon mit Beschluss vom 8. November 2007 auf die Klage nicht eintrat;
dass die Beschwerdegegnerin diesen Beschluss mit Rekurs anfocht und das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 14. April 2008 den erstinstanzlichen Entscheid in Gutheissung des Rechtsmittels aufhob;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zwei vom 19. Juni 2008 datierte Eingaben einreichte, in denen sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 14. April 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des Gesamtbetrages der streitigen Forderungen von weniger als Fr. 15'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), und nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2008 diesen Anforderungen nicht genügen, weil die in der einen Eingabe im letzten Satz erhobene Rüge der Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 EMRK nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet wird, sondern pauschal formuliert ist, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von der Beschwerdeführerin genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin