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4D_71/2012 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in tenancy dispute appeal
4D_71/2012Tribunal Federal / Divisão Civil I28 de set. de 2012Inadmissible
The appellant challenged a Zurich High Court judgment in a tenancy matter concerning a CHF 2,910 claim and a request to restore a deadline for rejecting a settlement proposal. The Federal Court held that an appeal in civil matters was unavailable because the amount in dispute was below CHF 15,000 and no fundamental legal question was shown. It treated the filing as a subsidiary constitutional complaint, but the submission did not satisfy the constitutional substantiation requirements. The Court therefore did not enter into the appeal and imposed CHF 500 in costs on the appellant.
Art. 74 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 116, 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Zulässigkeit und Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Ist der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht und liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht, wonach die angerufenen Rechte und deren Verletzung anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und präzise darzulegen sind. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (consid. 1).
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4D_71/2012
Urteil vom 28. September 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B. X.________ und C. X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietstreitigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Juni 2012.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Uster beantragte, es seien die Beschwerdegegner - seine ehemaligen Mieter - in solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 2'910.-- nebst Zins zu verpflichten;
dass die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 2. April 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers abwies, ihm die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlags vom 23. Januar 2012 wieder herzustellen;
dass die Schlichtungsbehörde diesen Beschluss am 23. April 2012 insoweit berichtigte, als sie festhielt, dass er mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden könne;
dass der Beschwerdeführer beide Entscheide der Schlichtungsbehörde beim Obergericht anfocht, das mit Urteil vom 27. Juni 2012 das Rechtsmittel abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. Juli 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 27. Juni 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 30. Juli 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass deshalb auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. September 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin