Non-entry for insufficiently reasoned constitutional complaint

4D_69/2007Tribunal Federal / Divisão Civil I7 de jan. de 2008Dismissed

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Resumo

X.________ GmbH challenged a Zug cantonal judgment dismissing its claim concerning an alleged commission repayment agreement. The Federal Supreme Court held that the submission of 7 November 2007 did not meet the mandatory substantiation requirements for a constitutional complaint, because it failed to explain which rights were violated and to engage with the cantonal reasoning. The court therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 500 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine Eingabe genügt den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise darlegt, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (consid. 2). Die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
4D_69/2007 /len

Urteil vom 7. Januar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Agenturvertrag; Provisionsanspruch,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums Zug, der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, vom 31. Oktober 2007.

In Erwägung:
dass das Kantonsgerichtspräsidium Zug die Klage der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner mit Urteil vom 31. Oktober 2007 abwies, da der Beschwerdeführerin der Beweis für die Vereinbarung einer Provisionsrückzahlung misslang;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 31. Oktober 2007 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. November 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium Zug, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann

Palavras-chave

commission agreementreasoning requirementsconstitutional complaintnon-entrycourt costs