Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_63/2010Tribunal Federal / Divisão Civil I3 de jun. de 2010Inadmissible

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The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint against the cantonal decision on free legal counsel was manifestly insufficiently reasoned. The appellant did not identify any specific constitutional violation and merely contested the lower courts’ assessment. The Court therefore did not enter on the complaint. Because the appeal was hopeless, the request for free legal counsel in federal proceedings was refused. In view of the circumstances, no court costs were imposed.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Zivilsachen bzw. Verfassungsbeschwerde; das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nicht von Amtes wegen, sondern nur bei ausdrücklicher und hinreichend begründeter Rüge. Blosses Bestreiten der kantonalen Beurteilung genügt nicht. Fehlt eine auf den angefochtenen Entscheid bezogene, rechtsgenügliche Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG aus; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Texto completo

{T 0/2}
4D_63/2010

Urteil vom 3. Juni 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 26. März 2010 des Kantonsgerichts des
Kantons Wallis, Kassationsbehörde.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Visp das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines vollständig unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Entscheid vom 19. Februar 2010 ablehnte und der Bezirksrichter ihr zudem mitteilte, ihr bei der Suche nach einem Rechtsanwalt nicht behilflich sein zu können;
dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Nichtigkeitsklage am 26. März 2010 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren C3 10 26);
dass das Kantonsgericht erwog, das Bezirksgericht habe das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht abgelehnt, da darüber bereits mehrfach entschieden worden sei und die Beschwerdeführerin die Nichtgewährung erfolglos bis vor Bundesgericht angefochten habe, weshalb es sich vorliegend um eine abgeurteilte Sache handle;
dass die Beschwerdeführerin nicht darlege, inwiefern sich ihre persönliche Situation seither geändert habe;
dass das Kantonsgericht auch die Rüge, der Bezirksrichter sei bei der Suche nach einem Rechtsanwalt nicht behilflich gewesen, abwies, da die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens anwaltlich vertreten und damit in der Lage gewesen sei, selbständig einen Anwalt zu beauftragen;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat und darin um unentgeltliche Rechtspflege nachsucht;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die blosse Behauptung, die kantonalen Entscheide seien falsch, nicht ausreicht, um eine Ablehnung der Richter zu begründen;
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, der Prozess sei nicht aussichtslos, sofern er korrekt geführt worden wäre und sich soweit ersichtlich darauf beruft, sie hätte diverse Posten zu Recht mit dem Mietzins verrechnet;
dass die Beschwerdeführerin weder aufzeigt, sie hätte prozesskonform eine Veränderung ihrer Verhältnisse behauptet noch darlegt, inwiefern es Recht verletzt, eine derartige Veränderung für die Gutheissung des Gesuchs zu verlangen;
dass auch im Übrigen aus den schwer verständlichen Ausführungen nicht ersichtlich wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzten sollte (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Kassationsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann

Palavras-chave

legal aidconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementfree legal counselcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG

Decisão extraída

The complaint did not explain in a legally sufficient way which rights the cantonal court had violated and was therefore manifestly inadmissible.

Fundamentação extraída

The appellant merely asserted that the lower decisions were wrong and failed to show, by reference to the challenged decision, what specific constitutional rights were infringed. The Court does not examine constitutional rights ex officio.

Questão jurídica principal

Whether the request for appointed free legal counsel before the Federal Supreme Court should be granted

Decisão extraída

The request was denied because the complaint had no prospect of success.

Fundamentação extraída

Since the complaint was manifestly inadmissible for insufficient reasoning, legal aid could not be granted.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged

Decisão extraída

No court costs were levied.

Fundamentação extraída

Given the circumstances, the Court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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