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4D_58/2010 ΓÇó Federal Supreme Court refuses to enter for insufficient reasoning
4D_58/2010Tribunal Federal / Divisão Civil I17 de mai. de 2010Inadmissible
The appellant challenged a decision of the Zurich cantonal supervisory authority concerning the Bassersdorf municipal bailiff office. The Federal Supreme Court held that her two submissions of 22 March and 26 April 2010 did not satisfy the statutory reasoning requirements of Art. 42 para. 1 BGG; in particular, she did not adequately identify the rights allegedly violated, and constitutional claims were not properly pleaded under Art. 106 para. 2 BGG. The court therefore refused to enter into the complaint. Given the circumstances, it waived court costs.
Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche Rechte verletzt sein sollen; die blosse Anfechtung oder allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen werden vom Bundesgericht nur geprüft, soweit sie ausdrücklich erhoben und in der Beschwerdeschrift klar und detailliert begründet werden. Werden diese qualifizierten Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kostenregelung nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlaubt bei den Umständen des Falles den Verzicht auf Gerichtskosten.
{T 0/2}
4D_58/2010
Urteil vom 17. Mai 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter,
vom 16. Februar 2010.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Februar 2010 (Geschäfts-Nr. NV090006/U) den von der Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Juli 2009 erhobenen Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat;
dass das Obergericht mit diesem Beschluss zudem entschied, dass die administrative Angelegenheit betreffend das Gemeindeammannamt Bassersdorf der Verwaltungskommission des Obergerichts überwiesen werde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 22. März 2010 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergab, dass sie den Beschluss des Obergerichts vom 16. Februar 2010 beim Bundesgericht anfechten wollte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere, vom 26. April 2010 datierte Eingabe einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Gemeindeammannämter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin