Appeal inadmissible due to late filing

4D_5/2013Tribunal Federal / Divisão Civil I24 de jan. de 2013Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s challenge against the Zurich cantonal decision refusing to consider a recusal request. It held that the appeal was late because the cantonal decision was deemed served after two uncollected registered mail attempts, so the 30-day deadline had expired. The Court also noted that the filing failed to meet the formal requirements of the Federal Supreme Court Act. The request for suspensive effect became moot, and free legal aid was denied for lack of prospects. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 44 Abs. 2, 48 Abs. 1, 100 Abs. 1, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a und b, 117 BGG; Fristbeginn und formelle Anforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Eine mit Gerichtsurkunde versandte Mitteilung gilt bei zweimal unabgeholter Sendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt; die Beschwerdefrist beginnt damit zu laufen und ist streng einzuhalten. Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verspätung unzulässig. Unabhängig davon ist auf eine Eingabe nicht einzutreten, wenn sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
4D_5/2013

Urteil vom 24. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, VBZ, Büro für Taxzuschläge, Bullingerstrasse 91, Postfach, 8040 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Ablehnungsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 24. August 2012.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Mai 2012 auf das vom Beschwerdeführer gegen Friedensrichter Z.________ erhobene Ausstandsgesuch nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss am 18. Mai 2012 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 24. August 2012 die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Januar 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 24. August 2012 zu erheben;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts vom 24. August 2012 beim Bundesgericht eingereicht werden musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 117 BGG);
dass diese Frist mit der Mitteilung des Entscheides zu laufen begann, wobei im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
dass aus den Akten des Obergerichts hervorgeht, dass dessen Entscheid dem Beschwerdeführer zweimal mit der Post als Gerichtsurkunde zugeschickt wurde, das erste Mal am 27. August und das zweite Mal am 6. September 2012, und dass der Beschwerdeführer beide Male die Sendung nicht abholte;
dass damit die dreissigtägige Frist zur Einreichung der Beschwerde spätestens Ende Oktober 2012 ablief, weshalb die Beschwerde wegen Verspätung unzulässig ist;
dass die Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2013 im Übrigen die formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Palavras-chave

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