Inadmissible constitutional complaint; legal aid denied

4D_33/2011Tribunal Federal / Divisão Civil I30 de mai. de 2011Dismissed

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The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint because the amount in dispute did not allow an ordinary civil appeal. It held that the appellant failed to meet the strict substantiation requirements for constitutional grievances: he merely alleged that he had sought legal aid in the first-instance proceedings, without showing why the cantonal factual finding to the contrary could be set aside. The complaint therefore could not be entered upon. Legal aid for the federal proceedings was refused because the case was hopeless. The appellant was ordered to pay CHF 500 in costs, and no party compensation was awarded. The respondent's bankruptcy did not justify staying the case.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 117 f. BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen und Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Die verfassungsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die gerügten Grundrechtsverletzungen klar und präzise unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargetan werden. Wer die Sachverhaltsfeststellung angreift, hat substanziiert aufzuzeigen, inwiefern sie verfassungswidrig zustande kam. Bloss appellatorische Kritik oder ungenügend belegte Tatsachenbehauptungen genügen nicht. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, wenn das Rechtsmittel aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
4D_33/2011

Urteil vom 30. Mai 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 7. April 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. November 2010 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 1'557.15 nebst Zins zu bezahlen, und die Gerichts- und Parteikosten dem Beschwerdeführer auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 7. April 2011 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer trotz der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall die erstinstanzlichen Gerichtskosten nicht bezahlt habe, wobei das Obergericht festhielt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gestanden sei, habe er doch erst mit der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde ein entsprechendes Gesuch gestellt;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 14. April 2011 Beschwerde erhob und für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen klar und präzise vorgebracht und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG) und es davon nur abweichen kann, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer mit einer den vorstehend genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die vorliegende Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen bloss behauptet, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ohne substanziiert und mit erforderlichen Aktenhinweisen aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die gegenteilige tatsächliche Feststellung der Vorinstanz erfüllt sein sollen;
dass die Beschwerde auch im Übrigen keine rechtsgenügend begründeten Rügen enthält, in denen dargelegt würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll und inwiefern, indem sie auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte;
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Konkursamt Küsnacht mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mitteilte, über den Beschwerdegegner sei mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Mai 2011 der Konkurs eröffnet worden, und dass das Konkursamt darum ersuchte, das Verfahren im Sinne von Art. 207 SchKG zu sistieren;
dass die Konkursmasse des Beschwerdegegners durch den vorliegenden Verfahrensabschluss durch Nichteintreten auf die Beschwerde wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen ohne Einladung des Beschwerdegegners zur Einreichung einer Beschwerdeantwort weder aktiv noch passiv berührt wird, so dass sich eine Einstellung des Verfahrens hier nicht rechtfertigt;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und dem Konkursamt Küsnacht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Palavras-chave

inadmissibilityconstitutional complaintsubstantiationlegal aidcostsbankruptcynon-entry

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal constitutional complaint met the required reasons and could be heard

Decisão extraída

The complaint did not satisfy the strict substantiation requirements for a constitutional complaint and was therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

The appellant mainly asserted facts without showing, with precise reference to the challenged reasons, which constitutional rights were violated and why. The Federal Supreme Court is bound by the facts established below absent a properly substantiated constitutional challenge.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid for the federal proceedings

Decisão extraída

Legal aid for the federal proceedings was denied because the complaint was hopeless from the outset.

Fundamentação extraída

Since the complaint lacked sufficient reasoning and had no prospects of success, the statutory condition of non-frivolousness was not met.

Questão jurídica principal

Whether the federal proceedings should be stayed because the respondent had entered bankruptcy

Decisão extraída

A stay was unnecessary because the respondent's bankruptcy estate was not affected by the non-entry decision and no response had been requested.

Fundamentação extraída

The case was concluded by non-entry for lack of admissibility requirements; this did not actively or passively affect the bankruptcy estate, so suspension under debt enforcement law was not justified.

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