Appeal dismissed for insufficient reasoning; no court costs

4D_3/2013Tribunal Federal / Divisão Civil I8 de mar. de 2013Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s challenge to the Bern cantonal appellate decision refusing free legal aid, because the submission failed to address the reasons of the lower court and did not satisfy the federal reasoning requirements. The Court therefore held the appeal inadmissible. It also decided not to charge court costs, making the appellant’s request for exemption from costs moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Für Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip; das Bundesgericht prüft sie nur, wenn sie ausdrücklich vorgebracht und begründet werden. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, erweist sich ein entsprechendes Befreiungsgesuch als gegenstandslos (vgl. Erwägungen 1 und 2).

Texto completo

{T 0/2}
4D_3/2013

Urteil vom 8. März 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
vom 4. Januar 2013.

In Erwägung,
dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 abwies;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 1. November 2012 beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, das mit Entscheid vom 4. Januar 2013 auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 16. Januar 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie den Entscheid des Obergerichts vom 4. Januar 2013 mit Beschwerde anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2013, in der auf die Entscheidbegründung des Obergerichts gar nicht eingegangen wird, die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Palavras-chave

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