Subsidiary constitutional complaint inadmissible for new request and insufficient reasoning

4D_154/2009Tribunal Federal / Divisão Civil I23 de dez. de 2009Inadmissible

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The appellants challenged a cantonal appellate ruling that had declared their late, individually filed appeal inadmissible and had also rejected a request for counsel. Before the Federal Supreme Court, they sought to overturn that ruling and to have the Bern Bar Association ordered to appoint legal representation. The Court held that an ordinary civil appeal was unavailable because the amount in dispute was too low and no fundamental legal question was invoked. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing still failed: the new request was inadmissible, and the complaint contained no constitutionally sufficient reasoning. The Court therefore declined to enter into the matter and charged the appellants with costs.

Sumário Omnilex

Art. 74, 99 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 2, 113 ff., 117 BGG; Eintretensvoraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Mangels Streitwerts ist die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen ausgeschlossen, sofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung substanziiert dargetan wird. Vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichend begründete Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus; es genügt nicht, den angefochtenen Entscheid bloss zu beanstanden oder allgemein eine Rechtsverweigerung bzw. fehlende Verbeiständung zu behaupten, ohne die angeblich verletzten Grundrechte und die Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz aufzuzeigen (consid. 1-3).

Texto completo

{T 0/2}
4D_154/2009

Urteil vom 23. Dezember 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

  1. Parteien
    A.________,
  2. B.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Hans Ulrich Kobel.

Gegenstand
Auftrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 9. November 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Gerichtspräsident 8 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Beschwerdeführer mit Urteil Z 07 6322 vom 14. Juli 2009 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 17'018.10 nebst Zins zu bezahlen, und die Widerklage der Beschwerdeführer abwies;
dass der Beschwerdeführer 1 gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 4. August 2009 beim Obergericht des Kantons Bern Appellation erhob, indem er erklärte: "Vorbehältlich der gerichtlichen Ernennung bzw. Zuweisung einer Verbeiständung durch einen kompetenten Anwalt oder Anwältin welche für die Beklagten/Widerkläger eine Appellation einlegen könnte, müssen die Rechtsuchenden als Laie in rechtlichen Sachen davon ausgehen, dass eine Appellation des am 14. Juli 2009 mündlich und im Dispositiv schriftlich eröffneten Urteiles im Verfahren Z 07 6322 hängig ist.";
dass das Obergericht die Appellation mit Beschluss vom 9. November 2009 zurückwies, da diese nach Ablauf der Appellationsfrist und mithin verspätet erhoben worden sei und überdies der Beschwerdeführer 1 aufgrund notwendiger Streitgenossenschaft mit der Beschwerdeführerin 2 nicht zur individuellen Einreichung eines Rechtsmittels befugt sei;
dass die Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 7. November 2009 (recte 7. Dezember 2009; Postaufgabe am 8. Dezember 2009) Beschwerde erhoben haben, mit den Anträgen diesen Beschluss aufzuheben und die Anwaltskammer des Kantons Bern anzuweisen, dem Gesuch der Beschwerdeführenden um das Recht auf Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin im Prozess gegen den Beschwerdegegner zu entsprechen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des im Hauptverfahren strittigen Betrages unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass neue Begehren im Verfahren vor Bundesgericht nicht zulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) und daher auf den vorstehend genannten, die Anwaltskammer des Kantons Bern betreffenden Antrag, der im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt wurde, nicht eingetreten werden kann;
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1);
dass damit auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführer über den unzulässigen, die Anwaltskammer des Kantons Bern betreffenden Antrag hinaus bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen;
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer keinerlei Rügen enthält, die diesen Begründungsanforderungen zu genügen vermögen;
dass die Beschwerdeführer sich namentlich über die Verletzung eines "Rechts auf Verbeiständung durch einen Anwalt" nach der EMRK beklagen, indessen nicht hinreichend begründen, welches konkrete Grundrecht die Vorinstanz verletzt haben soll, wenn sie auf die - verspätet und überdies vom Beschwerdeführer 1 allein eingereichte Appellation - ungeachtet der fehlenden Rechtsverbeiständung nicht eintrat, und inwiefern;
dass somit auf die Beschwerde auch mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Palavras-chave

inadmissibilitysubsidiary constitutional complaintnew claimspleading requirementslegal assistancecostsnecessary joinderlate appeal

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Questão jurídica principal

Whether the federal filing could be treated as a civil law appeal or only as a subsidiary constitutional complaint

Decisão extraída

The filing was not admissible as a civil law appeal because the disputed amount did not meet the statutory threshold; it was treated as a subsidiary constitutional complaint.

Fundamentação extraída

The amount in dispute was below the threshold of Art. 74 BGG, and no argument was made that a fundamental legal question justified ordinary appeal review.

Questão jurídica principal

Whether the new request to order the Bern Bar Association to grant counsel could be examined

Decisão extraída

The request was not admissible because it had not been raised before the cantonal court.

Fundamentação extraída

New claims are inadmissible before the Federal Supreme Court under Art. 99(2) BGG.

Questão jurídica principal

Whether the complaint met the pleading and reasoning requirements for a subsidiary constitutional complaint

Decisão extraída

No; the complaint lacked any sufficiently reasoned constitutional criticism and therefore could not be heard.

Fundamentação extraída

A constitutional complaint must identify the allegedly violated fundamental rights and engage with the reasoning of the challenged decision; the appellants merely complained in general terms about a right to legal assistance without showing a concrete constitutional violation.

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