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4D_134/2008 ΓÇó Non-entry on poorly reasoned constitutional complaint
4D_134/2008Tribunal Federal / Divisão Civil I5 de jan. de 2009Dismissed
The plaintiff sought federal review of two cantonal decisions arising from his CHF 786.40 claim after the district court refused to enter into the action for non-payment of security for costs. The Federal Supreme Court held that the district court's order was not a final cantonal decision and could not be challenged directly. An ordinary civil appeal was unavailable because the amount in dispute was below the statutory threshold and no fundamental legal question was shown. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing was still inadmissible because it did not substantiate any constitutional or ECHR violations with reference to the reasoning of the cantonal decision. Legal aid counsel was refused, court costs were waived, and the request for suspensive effect became moot.
Art. 75 Abs. 1, Art. 74 Abs. 2 lit. a, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 117, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Anforderungen an Anfechtbarkeit und Begründung. Ein nicht letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ist vor Bundesgericht grundsätzlich nicht direkt anfechtbar; fehlt es beim ordentlichen Rechtsmittel am Streitwert und an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Deren Begründung muss sich spezifisch mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte substanziiert dartun; pauschale Rügen genügen nicht. Aussichtslosigkeit schliesst die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aus; bei den Umständen kann auf Gerichtskosten verzichtet werden.
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4D_134/2008 /len
Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild.
Gegenstand
Nichteintreten,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer,
vom 3. Oktober 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 4. Oktober 2007 dem Bezirksgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 786.40 nebst Zins und Kosten zu verpflichten;
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 18. Juni 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution nicht geleistet hatte;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfocht und ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung stellte;
dass das Obergericht mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Oktober 2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung abwies und auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. Dezember 2008 datierte Beschwerde einreichte, aus der hervorgeht, dass er beide erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde anfechten will;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 18. Juni 2008 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt und die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verfassungs- oder EMRK-Verletzung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des Obergerichts begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschluss des Obergerichts gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass in diesem Punkt auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs.1 BGG);
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin