Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

4D_12/2011Tribunal Federal / Divisão Civil I1 de mar. de 2011Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged a cantonal order by constitutional complaint and requested legal aid. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the mandatory reasoning requirements because it did not identify and substantiate any violated rights. It therefore did not enter into the complaint. Since the complaint was hopeless, legal aid was refused. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500. No party compensation was awarded to the respondent because no expense was incurred.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; inadmissibility of a constitutional complaint for insufficient reasoning. A federal complaint must, by reference to the grounds of the challenged decision, set out in a reasoned manner which rights were infringed; for complaints alleging violations of fundamental rights or cantonal constitutional rights, the strict pleading requirement applies and the Federal Supreme Court examines such violations only if expressly raised and substantiated. A manifestly unreasoned filing is not cured by the mere invocation of constitutional review and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Hopelessness of the complaint excludes legal aid under Art. 64 BGG; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
4D_12/2011

Urteil vom 1. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 28. Januar 2011.
In Erwägung,
dass das Richteramt Olten-Gösgen A.________ (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 18. November 2010 verurteilte, B.________, (Beschwerdegegner) den Restkaufpreis für bestellte Ware im Betrag von Fr. 1'557.15 nebst Zins zu 5 % seit 25. November 2008 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- zu bezahlen und es dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auferlegte;
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 18. November 2010 beim Obergericht des Kantons Solothurn mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2011 aufforderte, bis 9. Februar 2011 die noch ausstehenden erstinstanzlichen Gerichtskosten an die Gerichtskasse zu bezahlen, ansonsten das Obergericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrete, und er im Weiteren verfügte, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden;
dass der Präsident der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn am 28. Januar 2011 die bereits erfolgte Verfügung vom 19. Januar 2011 mit einer Rechtsmittelbelehrung ergänzte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. Februar 2011 erklärte, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2011 mit Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen und für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf seine Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Palavras-chave

inadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintlegal aidcourt costsnon-entry