Appeal inadmissible for lack of final cantonal decision

4D_119/2010Tribunal Federal / Divisão Civil I29 de nov. de 2010Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint against a district court judgment in a work-contract dispute because the challenged decision was not cantonal final: a cantonal appeal was available and had also been filed. The court therefore held that the admissibility requirements under the BGG were not met. It exceptionally waived court costs and denied party compensation to the respondent because no reimbursable expense had been incurred in the federal proceedings.

Regest

Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG; Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen einen nicht kantonal letztinstanzlichen Entscheid. Die Verfassungsbeschwerde setzt den Ausschluss ordentlicher kantonaler Rechtsmittel voraus; fehlt es an der kantonalen Letztinstanzlichkeit, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, selbst wenn das ordentliche kantonale Rechtsmittel bereits ergriffen wurde. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung setzt entschädigungsfähigen Aufwand der obsiegenden Partei voraus (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
4D_119/2010

Urteil vom 29. November 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Werkvertrag,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Steckborn vom 24. Juni 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Steckborn mit Entscheid vom 24. Juni 2010 eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer schützte, mit dem sie von diesem die Bezahlung von Fr. 4'115.35 nebst 6% Zins seit 1. Januar 2009 sowie der Betreibungskosten und die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der angehobenen Betreibung verlangt hatte;
dass der Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass beim Bundesgericht nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde geführt werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);
dass gegen den angefochtenen Entscheid die kantonalrechtliche Berufung, mithin ein Rechtsmittel, das die Erhebung von allen Rügen nach den Artikeln 95 ff. BGG erlaubt, zulässig ist und gemäss Mitteilung der Bezirksgerichtskanzlei Steckborn auch erhoben wurde;
dass demnach auf die erhobene Beschwerde mangels kantonaler Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Steckborn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Palavras-chave

inadmissibilitycantonal finalityconstitutional complaintcourt costsparty compensationwork contract