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4D_100/2012 ΓÇó Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning
4D_100/2012Tribunal Federal / Divisão Civil I9 de jan. de 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision refusing waiver of conciliation costs. It held that the appellant merely invoked constitutional provisions without addressing the reasons of the cantonal decision and therefore failed to satisfy the strict reasoning requirements. The complaint was not entered into. The request for legal aid was refused because the appeal had no prospects of success, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 116, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 117 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde können nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat klar anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen, und sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzis mit diesen auseinanderzusetzen. Bloss abstrakte oder pauschale Berufung auf Verfassungsnormen genügt nicht. Erfüllt die Eingabe diese qualifizierten Rügeanforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
{T 0/2}
4D_100/2012
Urteil vom 9. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 7 und 8, Dufourstrasse 35, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenerlass,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 27. Oktober 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 11. September 2012 die vom Beschwerdeführer gegen das Friedensrichteramt Zürich 7 und 8 erhobene Aufsichtsbeschwerde sowie das Gesuch um Erlass der Kosten des Sühneverfahrens GV.2009.00024 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Oktober 2012 die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte Aufsichtsbeschwerde abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Dezember 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten und für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass der Beschwerdeführer zwar diverse Bestimmungen der BV anruft, deren angebliche Verletzung jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen der Vorinstanz begründet, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni