Evidence right in brokerage contract dispute

4C.42/2003Tribunal Federal / Divisão Civil I12 de set. de 2003Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the defendants' civil appeal against the Lucerne Cantonal Court judgment. In a brokerage-fee dispute, the Court held that after its earlier remittal only two factual questions remained: whether the 28 August 1997 letter was forged and whether its authors lacked capacity. It found no violation of the right to evidence in the cantonal court's refusal to hear the defendant's wife or witness A________, and no basis for an expert opinion because the incapacity allegations were insufficiently substantiated. The defendants were ordered to pay the federal court fee and the plaintiff's party compensation jointly and severally.

Sumário Omnilex

Art. 8 ZGB; right to adduce evidence and anticipatory assessment of evidence in civil proceedings. The evidence right concerns only legally relevant and sufficiently pleaded facts; it does not entitle a party to every requested evidentiary measure. The cantonal court may refuse evidence in anticipatory appreciation if it deems the proposed proof irrelevant or incapable of affecting the result. Facts not adequately substantiated need not be proved. Where the Federal Supreme Court has already bound the lower court by a remittal ruling, the latter may examine only the remaining open issues (consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}
4C.42/2003 /dxc

Urteil vom 12. September 2003
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien

  1. Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:,
    1.1 AX.________,
    1.2 BX.________,
    1.3 CX.________,
  2. DX.________,
    Beklagte und Berufungskläger,
    alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,

gegen

Z.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Keller, Stauffacherstrasse 1,
6020 Emmenbrücke.

Gegenstand
Mäklervertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
vom 13. Dezember 2002.

Sachverhalt:
A.
In einem an Z.________ adressierten Schreiben vom 28. August 1997 erklärten sich X.________ und Y.________ bei einem allfälligen Verkauf der Grundstücke Nrn. 811, 1541 und 1543/GB Meggen mit einer Verkaufsprovision von 3% des jeweiligen Verkaufspreises einverstanden. Mit Kaufvertrag vom 15. September 1999 verkaufte B.________ die Grundstücke Nrn. 811, 1541 und 1543/GB Meggen an die Pensionskasse für Gewerbe, Handel und Industrie (PKG). Der als Eigentümer im Grundbuch eingetragene B.________ hielt diese Grundstücke treuhänderisch für X.________ und Y.________. Zur gleichen Zeit verkauften auch die Erbengemeinschaft Bucher ihr Grundstück Nr. 1544/GB Meggen sowie Z.________ seine Grundstücke Nrn. 1542, 1545 und 1546/GB Meggen an die PKG. Den Kontakt der Verkäufer zur Käuferin stellte Z.________ her.
B.
Mit Klage vom 24. Januar 2000 verlangte Z.________, X.________ und Y.________ hätten ihm aufgrund eines Mäklervertrages Fr. 113'131.-- nebst 5% Zins seit 18. Oktober 1999 unter solidarischer Haftbarkeit, eventuell je Fr. 56'565.50 nebst 5% Zins seit 18. Oktober 1999 zu bezahlen. Mit Urteil vom 12. März 2001 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Land X.________ und Y.________, Z.________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 113'131.-- nebst 5% Zins seit 20. Oktober 1999 zu bezahlen. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ Appellation ans Obergericht des Kantons Luzern. Im Verlauf des Appellationsverfahrens verstarb X.________, worauf seine Erben in den Prozess eintraten. Mit Urteil vom 22. Mai 2002 wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2002 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil des Obergerichtes auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück. Mit Urteil vom 13. Dezember 2002 wurde die Erbengemeinschaft X.________ und Y.________ verpflichtet, Z.________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 113'131.-- nebst 5% Zins seit 20. Oktober 1999 zu bezahlen.
C.
Am 31. Januar 2003 gelangten die Erbengemeinschaft X.________ und Y.________ mit Berufung ans Bundesgericht und beantragten im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Dezember 2002 sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da Y.________ zwischenzeitlich verstorben war, wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2003 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft durch die Erben sistiert. Am 2. Juni 2003 verfügte der Präsident der I. Zivilabteilung, dass das Verfahren weitergeführt werde und dass anstelle des verstorbenen Y.________ dessen Ehefrau DX.________ in das Verfahren eintrete.
Z.________ beantragt in der Berufungsantwort, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie abzuweisen.
D.
Mit Urteil vom heutigen Tag ist eine parallel erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Urteil vom 4. Oktober 2002 hat das Bundesgericht im Wesentlichen festgehalten, es sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Mäklervertrag zustande gekommen und erfüllt worden sei, sofern sich die Einwendungen der Beklagten, das Schreiben vom 28. August 1997 sei gefälscht worden bzw. dessen Verfasser seien urteilsunfähig gewesen, als unbegründet erweisen sollten. Das Obergericht hatte sich im angefochtenen Urteil somit nur noch zur Frage zu äussern, ob das Schreiben vom 28. August 1997 gefälscht sei und ob X.________ und Y.________ in Bezug auf dieses Schreiben urteilsunfähig gewesen seien.
1.2 Im Zusammenhang mit der bestrittenen Echtheit des Schreibens vom 28. August 1997 hat das Obergericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Urkunde selbst biete keine Anhaltspunkte für eine Fälschung. Zur umstrittenen Frage, ob die Beklagte 2, die Ehefrau von Y.________ sel., dem Kläger das Schreiben vom 28. August 1997 übergeben habe, erübrige sich eine Zeugeneinvernahme der Beklagten 2. Auch wenn eine solche persönliche Übergabe nicht gegeben wäre, liesse dies noch keine begründeten Zweifel an der Echtheit der Urkunde zu. Auf die Einvernahme der Beklagten 2 könne auch deshalb verzichtet werden, weil diese als Ehefrau von Y.________ - einer damaligen Prozesspartei - ohnehin erheblich befangen erscheine. In Bezug auf ihre Behauptung, es könnte eine Blankettfälschung vorliegen bzw. der Kläger habe die Urkunde X.________ und Y.________ zur Unterzeichnung unterschoben und so ihre Unterschrift erschlichen, sei kein Beweis angeboten worden.
1.3 In Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit der Verfasser des Schreibens vom 28. August 1997 hat das Obergericht festgehalten, das Amtsgericht sei unangefochten davon ausgegangen, dass die Behauptung der Urteilsunfähigkeit nicht substanziiert worden sei. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren sei nicht ausgeführt worden, inwiefern die Verfasser des fraglichen Schreibens geistig beeinträchtigt bzw. aus welchen Gründen sie unfähig gewesen sein sollten, den Sinn des Schreibens vom 28. August 1997 zu verstehen.
2. Die Beklagten machen geltend, dass der Beweisführungsanspruch gemäss Art. 8 ZGB dadurch verletzt worden sei, dass die Vorinstanz die Einvernahme der Beklagten 2 und von A.________ als Zeugen abgelehnt habe und dass auch ihr Begehren, eine Expertise zur Urteilsfähigkeit der Verfasser des Schreibens vom 28. August 1997 einzuholen, verworfen worden sei.
2.1 Art. 8 ZGB regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Durch die Rechtsprechung hat Art. 8 ZGB darüber hinaus die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Zu beachten ist aber, dass der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch nur für rechtserhebliche Tatsachen besteht. Im weiteren ist festzuhalten, dass Art. 8 ZGB dem Sachgericht nicht vorschreibt, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar. Art. 8 ZGB schliesst dabei auch die antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt daher dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nicht mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. m.w.H.).
2.2 Im vorliegenden Fall stellt die Nichteinvernahme der Beklagten 2 von vornherein keine Verletzung des bundesrechtlichen Beweisführungsanspruchs dar. Die Vorinstanz hat klar zum Ausdruck gebracht, dass in Bezug auf die Frage der Echtheit des Schreibens vom 27. August 1997 die Zeugenaussage der Beklagten 2 nicht relevant sei und deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme verzichtet werden könne. Da eine antizipierte Beweiswürdigung im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann, ist auf die Berufung insofern nicht einzutreten, als die Beklagten die Nichteinvernahme der Beklagten 2 als Zeugin beanstanden.
2.3 Soweit die Beklagten eine Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs darin erblicken, dass von der Vorinstanz die Einvernahme von A.________ als Zeuge abgelehnt worden sei, erweist sich die Berufung als unbegründet. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass der Mäklervertrag zustande gekommen und erfüllt worden sei, ausser wenn das Schreiben vom 28. August 1997 gefälscht sein sollte bzw. wenn die Verfasser urteilsunfähig gewesen sein sollten. Diese rechtliche Beurteilung war für das Obergericht verbindlich (Art. 66 Abs. 1 OG). Zutreffend hat es sich daher nur mehr mit der Frage der Fälschung des Schreibens vom 28. August 1997 und der Urteilsfähigkeit der Verfasser dieses Schreibens auseinander gesetzt. Die Beschwerdeführer behaupten nun selbst nicht, dass in Bezug auf diese einzig noch relevanten Themenbereiche die Zeugenaussage von A.________ offeriert wurde. Im Gegenteil kann der Berufung entnommen werden, dass die Zeugenaussage von A.________ nur in Bezug auf die Frage angeboten wurde, welche Absprachen zwischen X.________ und Y.________ einerseits und dem Beschwerdegegner andrerseits getroffen worden seien. Diese Thematik ist aber nach der verbindlichen Beurteilung durch das Bundesgericht im Erstverfahren nicht mehr Gegenstand des Zweitverfahrens vor Obergericht, so dass diesbezüglich auch keine Beweise mehr abzunehmen waren.
2.4 Verfehlt ist schliesslich auch der Vorwurf, der Beweisführungsanspruch gemäss Art. 8 ZGB sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz die Einholung einer Expertise zur Frage der Urteilsfähigkeit der Verfasser des Schreibens vom 27. August 1997 abgelehnt habe. Wie erwähnt hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der umstrittenen Urteilsfähigkeit festgehalten, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht rechtsgenügend substanziiert worden seien. Da ungenügend substanziierte Behauptungen nicht zum Beweis verstellt werden müssen, kann von einer Verletzung des Beweisführungsanspruchs keine Rede sein.
3.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beklagten haben den Kläger für das Verfahren vor Bundesgericht unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

brokerage contractright to evidenceanticipatory assessmentforgerycapacityremittalwitness evidenceexpert opinionjoint and several liabilitycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the defendants' appeal could be heard despite their evidentiary objections being limited by the prior remittal decision

Decisão extraída

The appeal was admissible only within the limits set by the earlier remittal; the cantonal court had to address only the alleged forgery of the 28 August 1997 letter and the authors' capacity.

Fundamentação extraída

The prior Federal Supreme Court decision bound the lower court on all issues already decided; only the remaining factual questions were open.

Questão jurídica principal

Whether refusing to hear the defendant's wife as a witness violated the right to adduce evidence under Art. 8 ZGB

Decisão extraída

No. The appellate court could, by anticipatory assessment of evidence, consider her testimony irrelevant to the authenticity issue.

Fundamentação extraída

Art. 8 ZGB does not prevent anticipatory evaluation of evidence, and the refusal of evidence that could not affect the outcome does not breach the right to proof.

Questão jurídica principal

Whether refusing to hear witness A________ violated the right to adduce evidence under Art. 8 ZGB

Decisão extraída

No. The offered testimony related to topics no longer relevant after the remittal decision.

Fundamentação extraída

The witness was not offered for the only remaining issues; therefore no further evidence had to be taken.

Questão jurídica principal

Whether refusing to order an expert opinion on the authors' capacity violated the right to adduce evidence under Art. 8 ZGB

Decisão extraída

No. The capacity allegation had not been sufficiently substantiated, so no evidence had to be taken.

Fundamentação extraída

Insufficiently pleaded facts do not need to be proved; therefore denying expertise was permissible.

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