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4A_93/2011 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
4A_93/2011Tribunal Federal / Divisão Civil I22 de fev. de 2011Inadmissible
The appellant challenged a cantonal decision that had referred his request for legal aid back to the lower court and ended the cantonal appeal proceedings. The Federal Supreme Court held that his filing of 1 February 2011 did not meet the federal reasoning requirements because it did not explain which rights had been violated and did not properly raise constitutional complaints. The appeal was therefore not entered into. In light of the circumstances, the Court waived court costs.
Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal appeal and reasoning requirements. A submission to the Federal Supreme Court must, by reference to the challenged decision, set out which rights are said to have been violated. Alleged violations of constitutional rights are examined only if expressly invoked and substantiated. A filing that merely contests the result without specific legal argumentation is manifestly insufficient and leads to non-entry. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG in the circumstances of the case.
{T 0/2}
4A_93/2011
Urteil vom 22. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Januar 2011.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um für die ihn allenfalls treffenden Prozesskosten und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 18'350.-- zu leisten, ansonst auf die Klage nicht eingetreten werde;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 7. Januar 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Vorinstanz zur Behandlung überwies und das Rekursverfahren als dadurch erledigt abschrieb;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. Februar 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 7. Januar 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2011 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin