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4A_701/2011 ΓÇó Inadmissibility of appeal for insufficient reasoning
4A_701/2011Tribunal Federal / Divisão Civil I19 de dez. de 2011Dismissed
The appellant had acknowledged the claim in conciliation and later sought to challenge the matter through a filing that was forwarded to the cantonal appellate court and then to the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court held that the November 2011 appeal failed to meet the statutory reasoning requirements because it did not explain which rights had been violated by the cantonal decision. The appeal was therefore not entertained. As the appeal was hopeless, legal aid was refused. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and the respondent received no compensation.
Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; sufficiency of the reasons in an appeal to the Federal Supreme Court; an appeal must, with reference to the contested decision, indicate concretely which rights were violated. Constitutional grievances are examined only if expressly invoked and substantiated. A manifestly unsubstantiated filing is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is to be refused where the appeal is devoid of prospects of success; costs follow Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
4A_701/2011
Urteil vom 19. Dezember 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung; Prozessüberweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Klage der Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung vom 8. September 2011 anerkannte;
dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2011 beim Kantonsgericht des Kantons Zug eine als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe einreichte;
dass das Kantonsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug weiter leitete;
dass das Obergericht mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 an die Beschwerdeführerin festhielt, dass aus deren Eingabe hervorgehe, dass sie die an der Schlichtungsverhandlung vom 8. September 2011 erklärte Klageanerkennung zufolge eines Willensmangels anfechten wolle, dies aber nur mittels beim Friedensrichteramt in Neuheim einzureichender Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO möglich sei, weshalb die Eingabe an die Beschwerdeführerin retourniert werde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. November 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass sie den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anfechten will;
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 23. November 2011 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, nachdem sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Rechtsschrift vom 18. November 2011 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin