Non-entry for insufficient reasoning; legal aid denied

4A_642/2011Tribunal Federal / Divisão Civil I14 de nov. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Zurich Higher Court judgment confirming a first-instance non-entry in an employment dispute. The appellant mainly challenged the amount in dispute, but his submissions did not satisfy the Federal Supreme Court's reasoning requirements. The court therefore did not enter into the appeal. It also denied legal aid because the appeal had no prospects of success, and it ordered the appellant to pay CHF 500 in court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; das Gericht prüft die gerügten Rechtsverletzungen nur bei hinreichend begründeter Rüge. Bloss allgemein gehaltene oder unverständliche Vorbringen, welche sich nicht in einer substanziierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erschöpfen, genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine ausschliesslich kritisierte Streitwertfestsetzung ohne Darlegung, inwiefern diese bundesrechtswidrig sein soll, vermag die Eintretensvoraussetzungen nicht zu erfüllen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
4A_642/2011

Urteil vom 14. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________ AG,
  2. Z.________ AG,
    Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Streitwert,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. August 2011.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich mit Beschluss vom 11. Juli 2011 auf die vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerinnen erhobene Klage nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Nachfrist keine den Anforderungen von Art. 221 ZPO genügende Klageschrift in deutscher Sprache eingereicht hatte;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Urteil vom 18. August 2011 das Rechtsmittel abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;

dass das Obergericht in der Entscheidbegründung festhielt, aufgrund der eingeklagten Geldforderungen und den Forderungen nach einem Arbeitszeugnis und einer Entschuldigung (welche mit insgesamt rund einem Monatslohn zu werten seien), ergebe sich ein Streitwert von rund Fr. 40'000.--;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Eingaben einreichte, die erste vom 16. und die zweite vom 29. Oktober 2011 datiert, in denen er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 18. August 2011 mit Beschwerde anzufechten;

dass aus beiden Eingaben hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Streitwertberechnung des Obergerichts kritisieren will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Begründungsanforderungen nicht genügen, weil aufgrund der weitgehend unverständlichen Vorbringen nicht erkennbar ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer ausschliesslich kritisierte Streitwertberechnung des Obergerichts gegen Bundesrecht verstossen soll;

dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Palavras-chave

admissibilityreasoned appeallegal aidamount in disputenon-entrycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG

Decisão extraída

The submissions did not explain in a comprehensible way how the challenged value-in-dispute assessment violated federal law.

Fundamentação extraída

The appellant only criticized the higher court's value-in-dispute calculation, but did not engage with the reasoning of the appealed decision in a legally sufficient manner.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid

Decisão extraída

Legal aid was refused because the appeal lacked prospects of success.

Fundamentação extraída

Since the appeal was inadmissible for insufficient reasoning, it was deemed hopeless within the meaning of Art. 64 Abs. 1 BGG.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

As the unsuccessful party, the appellant had to bear the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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